Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Langgarage auf dem Grundstück FlNr. 232/116 der Gemarkung Haimhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 18.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö 1.3

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Langgarage auf dem Grundstück FlNr. 232/116 der Gemarkung Haimhausen (Grundfeld 55, 85778 Haimhausen) vor.

Die Langgarage ist mit einer Länge von 10,50 m einer Breite von 4,00 m, einer Wandhöhe (WH) von 3,60 und einem Flachdach geplant. Die Langgarage soll als Grenzgarage an der Grenze zur FlNr. 244/17 der Gemarkung Haimhausen errichtet werden. 

Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schrammerweg“ 2. Änderung (B-Plan).
Ein Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht wiederspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB). 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohlbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordert oder
  2. Die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. Die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Mit dem Bauantrag werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des B-Plans beantragt.

  1. Überschreiten der Baugrenze zum Grundfeld im Mittel um 2,10 m (Festsetzung B 2.2 i.V.m. der Plandarstellung):
Begründung:
Die geplante Langgarage soll ab Vorderkante der bestehenden TG-Abfahrt der Nachbarbebauung beginnen, welche auch außerhalb der Baugrenze liegt.

Stellungnahme der Verwaltung: 
Unter der Festsetzung B 2.2 i.V.m der Plandarstellung hat der B-Plan u.a. eine Baugrenze zum Grundfeld festgesetzt. Zugleich ist festgesetzt, dass Garagen außerhalb der Baugrenze nicht erlaubt sind. Die geplante Langgarage soll diese Baugrenze im Mittel um 2,10 m überschreiten. Bereits die Einhausung der nachbarlichen Tiefgarage überschreitet die Baugrenze. 

Einer Überschreiten der Baugrenze zum Grundfeld im Mittel um 2,10 m kann das Einvernehmen erteilt werden.


  1. Überschreiten der max. zulässigen Wandhöhe (WH) für Garagen von 3,00 m im Mittel auf 3,60 m (Festsetzung B 2.6):
Begründung: Da die Garage als Unterstellmöglichkeit für ein Wohnmobil genutzt werden soll, ist eine Torhöhe von mind. 3,00 m erforderlich. Torhöhe, Torsturz und Dachaufbau ergeben eine Wandhöhe von 3,60 m.

Stellungnahme der Verwaltung: Unter der Festsetzung B 2.6 setzt der B-Plan für Garagen eine max. mittlere WH von 3,00 m, bezogen auf die Geländeoberfläche fest. Für die geplante Langgarage ist ein WH von 3,60 m vorgesehen. Eine entsprechende Befreiung wurde im Geltungsbereich des B-Plans bisher nicht genehmigt. 
Einer Überschreitung der max. mittleren WH von 3,00 m auf 3,60 m kann das Einvernehmen nicht erteilt werden.     


  1. Unterschreiten der Länge von Zu- und Abfahrten für Garagen von mind. 5,00 m auf 3,00 m (Festsetzung B 2.8): 
Begründung: Die geplante Langgarage soll ab Vorderkante der bestehenden TG-Abfahrt der Nachbarbebauung beginnen. Auch hier ist die Gebäudevorderkante nur 3,00 m von der Grenze entfernt. Aufgrund dem Grundstück vorgelagerten Bürgersteig mit 4,00 m Breite, dürften hinsichtlich der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen. Die Garage wird mit einem fernsteuerbaren Toröffner versehen, um ein ungehindertes Ein- und Ausfahren zu ermöglichen.

Stellungnahme der Verwaltung: Unter der Festsetzung B 2.8 setzt der B-Plan eine mind. Länge für Zu- und Abfahrten von Garagen von 5,00 m fest. Diese soll verhindern, dass Kfz während das Garagentor, egal ob von Hand oder mit Fernbedienung, geöffnet wird auf öffentl. Verkehrsgrund stehen. Durch die Festsetzung sollen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleistet sein. Hierbei mach der B-Plan keinen Unterschied ob es sich bei dem öffentl. Verkehrsgrund um einen Gehweg oder eine Straße handelt. Die Gebäudevorderkante der eingehausten Tiefgaragenzufahrt auf dem Nachbargrundstück (FlNr. 244/17, Gemarkung Haimhausen) hält die 5,00 m auch nicht eine. Allerdings ist das Tiefgaragentor soweit zurückgesetzt das dieses den mind. Abstand einhält. 

Der Unterschreitung der mind. Länge von Zu- und Abfahrten für Garagen von 5,00 m auf 3,00 m kann das Einvernehmen nicht erteilt werden. 


Die Erschließung ist gesichert.

Am 13.03.2025 wurde die Gemeinde Haimhausen  vom Landratsamt darüber informiert, dass der baurechtliche Antrag zurückgenommen wurde. Für die Sitzung wurde bereits am 12.03.2025 geladen. Der TOP 1.3 konnte daher nicht mehr von der Tagesordung für die heutige Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschuss genommen werden.

Datenstand vom 14.04.2025 11:56 Uhr