Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses auf dem Grundstück FlNr. 880/3 der Gemarkung Haimhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 13.05.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 13.05.2025 ö 1.6

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses auf dem Grundstück FlNr. 880/3 der Gemarkung Haimhausen (Dachauer Straße 53, 85778 Haimhausen) vor.
Die Voranfrage wurde bereits in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschuss vom  23.07.2024 unter TOP 1.1 behandelt und das gemeindliche Einvernehmen zur Frage ob ein Doppelhaus mit einer Grundfläche von 12 x 16 m zulässig ist in Aussicht gestellt. Auf Grund der fehlenden Erschließung wurde die Bauherrenschaft vom Landratsamt Dachau am 14.10.2024 zur beabsichtigten Ablehnung angehört. Nun wurde der Fragenkatalog erweitert und Unterlagen zu Erschließung vorgelegt. 

Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil  nach § 34 BauGB. Die Bebaubarkeit ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Vor Einreichung eines Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen (Art. 71 Bayerische Bauordnung – BayBO). Der Vorbescheid hat während seiner Geltungsdauer, im Rahmen der gestellten Fragen, Bindungswirkung.
Im Vorbescheid sollen nun folgende zusätzliche Frage geklärt werden. Als Referenzobjekt wird die Doppelhausbebauung auf dem Grundstücken FlNr. 878/1 und 878 der Gemarkung Haimhausen genannt. 

  1. Ist die Art der baulichen Nutzung zulässig?
Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks entspricht einem Dorfgebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in dem sonstige Wohngebäude zulässig sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Das Einvernehmen kann für die Art der baulichen Nutzung (Wohnen) in Aussicht gestellt werden.

  1. Ist die Grundfläche (GR) zulässig?
Das Referenzobjekt hat eine GR von 190,21 m² während das geplante Doppelhaus eine GR von 192,00 m² erhalten soll. Durch die geringfügige Überschreitung der GR werden keine städtebaulichen Spannungen ausgelöst. Das Einvernehmen kann für eine GR von 192,00 m² in Aussicht gestellt werden. 

  1. Ist die Bauweise zulässig?
Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstück ist durch Gebäude, mit seitlichem Grenzabstand, als Einzel- und Doppelhäuser (offenen Bauweise (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO)) geprägt. Das geplante Doppelhaus wird in offener Bauweise geplant. Das Einvernehmen kann für die offenen Bauweise in Aussicht gestellt werden.

  1. Ist die Erschließung auch nach Bauordnungsrecht gesichert?
Das Vorhabengrundstück wird über die FlNrn. 880, 880/1, 880/2 und 880/4 erschlossen. Inzwischen wurden die entsprechenden Sicherungen für das Geh- und Fahrtrecht sowie für die Leitungsrechte (Frischwasser und Abwasser) im Grundbuch der vorgenannten FlNrn. vorgelegt. Die Erschließung ist bauordnungsrechtlich gesichert.

Datenstand vom 13.05.2025 09:44 Uhr