Anbau von Balkonen im OG und Errichtung zweier Galerien im Spitzboden Grundstück: Flur-Nr. 642/4, Gem. Hausham, Glückaufstraße 14 Antragsteller: Alexander Stöckl


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.09.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, an dem Gebäude auf dem Grundstück Flur-Nr. 642/4 im 1. OG zwei Balkone an der Westseite mit den Maßen 4 m x 2,75 Meter anzubauen. Außerdem sollen im Spitzboden sowohl an der Süd- als auch auf der Nordseite jeweils eine Galerie mit einer Grundfläche von 21,90 m² errichtet werden.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 12 „Hausham-Abwinkl“. Als Gebietsart ist in diesem Bereich ein Mischgebiet festgesetzt. Beim Bebauungsplan Nr. 12 handelt es sich um eine Erhaltungssatzung, die erlassen wurde, um die für Bergwerksgemeinden typische Siedlungsstruktur zu erhalten.

Der Anbau der Balkone liegt außerhalb der Baugrenze und widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Laut den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1.4 ist ein Überschreiten von Baulinien und –grenzen z.B. mit Erkern oder Balkonen an der Straße und zu den Seitenflächen ausgeschlossen. Eine Genehmigung ist nur im Rahmen einer Befreiung gem. 
§ 31 Abs. 2 BauGB möglich.
Durch den Anbau der Balkone werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, auch mit nachbarlichen Interessen scheint das Bauvorhaben vereinbar, da die notwendigen Abstandsflächen eingehalten werden. Außerdem würde die Durchführung des Bebauungsplanes möglicherweise zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen, da in unmittelbarer Nachbarschaft (Flur-Nr. 643/7 und 643/15) ähnliche Balkonanbauten vom Landratsamt bereits genehmigt wurden.

Laut § 3 Abs. 7 der Gestaltungssatzung müssen die Vordächer über die Balkone reichen. Dies ist bei der geplanten Erweiterung der Balkone nicht der Fall, da am Bestand des Gebäudes nichts verändert wird. Daher wird eine isolierte Befreiung von der Gestaltungssatzung beantragt.

Die Errichtung der Galerien im Spitzboden wiederspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht. Baulinien und -grenzen werden durch diese Maßnahme nicht überschritten. Auf der Flur-Nr. 642/11 wurde bereits eine vergleichbare Baumaßnahme umgesetzt.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt für den Balkonanbau einer Befreiung vom Bebauungsplan gem. § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Überschreitung der Baugrenzen und einer isolierten Befreiung von § 3 Abs. 7 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes für die Errichtung der Balkone zu.

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernahmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt für den Balkonanbau einer Befreiung vom Bebauungsplan gem. § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Überschreitung der Baugrenzen und einer isolierten Befreiung von § 3 Abs. 7 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes für die Errichtung der Balkone zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernahmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 15.11.2024 08:09 Uhr