Abbruch eines Einfamilienhauses und Neubau eines Wohngebäudes mit 3 Wohneinheiten Grundstück: Flur-Nr. 1208/10, Gem. Hausham, Alte Miesbacher Straße 27 Antragsteller: Dominik Aigner


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.09.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt eine Baugenehmigung zum Abbruch eines Einfamilienhauses und Neubau eines Wohngebäudes mit 3 Wohneinheiten.

Das Wohngebäude ist 13,54 m lang und 9,60 m breit, die Wandhöhe beträgt auf der Nord-Ost Seite ca. 6,50 m und auf der Süd-West Seite im Durchschnitt 7,34 m, die Dachneigung beträgt 26°. Auf der Süd-West Seite soll ein Quergiebel angebaut werden.
Die Erschließung der 2. und 3. Wohneinheit im OG und DG erfolgt über eine Außentreppe auf der Nord-Ost Seite.

Auf der Nordseite des Grundstücks soll ein Nebengebäude mit den Maßen 9 x 7 m, einer Wandhöhe von 3 m und einer Dachneigung von 26 ° errichtet werden. In diesem Gebäude sollen eine Garage, Abstellräume und ein Technikraum untergebracht werden.
Die 6 erforderlichen Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.

Das Grundstück liegt in einem Gebiet, für das die Gemeinde Hausham am 27.01.2022, konkretisiert in der Sitzung des Gemeinderats am 22.01.2024 eine Satzung über die Festsetzung einer Veränderungssperre erlassen hat sowie den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, der das Gebiet nach § 6 a BauNVO als Urbanes Gebiet ausweisen soll.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen) dürfen aufgrund der Veränderungssperre nicht durchgeführt werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, d.h. wenn das Bauvorhaben den beabsichtigten Planungen der Gemeinde und den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Diese Entscheidung trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Konkrete Planentwürfe des Bebauungsplans gibt es noch nicht. Somit steht noch nicht fest, welche Festsetzungen im Bebauungsplan für dieses Grundstück getroffen werden und ob die beabsichtigte Bebauung den künftigen Festsetzungen widerspricht. 
Generell wird aber davon auszugehen sein, dass aufgrund der Größe des Grundstücks und der Lage des Bestandsgebäudes weiterhin Wohnbebauung zulässig ist.

Die Zufahrt zum Grundstück ist über die Alte Miesbacher Straße gesichert. Das Grundstück ist bereits jetzt an die zentrale Wasserversorgung und den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Genehmigung der Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB durch das Landratsamt Miesbach zu.

Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen, sofern die Abstandsflächen unter Berücksichtigung der übernommenen Abstandsflächen nachgewiesen werden können.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Genehmigung der Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB durch das Landratsamt Miesbach zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen, sofern die Abstandsflächen unter Berücksichtigung der übernommenen Abstandsflächen nachgewiesen werden können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.11.2024 08:09 Uhr