Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage Grundstück: Flur-Nr. 857/19, Gem. Hausham, Nähe Nagelbachstraße Antragsteller: Florian Schmotz


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 04.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.02.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Antragsteller plant auf dem Grundstück 857/19 den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Im Antrag auf Vorbescheid ist das Wohnhaus ist mit den Maßen 14 m x 10 m (Grundfläche = 140 m²) und einer Wandhöhe von 7,23 m geplant.
Die Doppelgarage ist östlich des Wohnhauses mit den Maßen 7 m x 6,50 m geplant.
Die Abstandsflächen können auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden.

Das Grundstück liegt nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche. Es besteht ein Geh- und Fahrtrecht für den bestehenden Weg zwischen der Nagelbachstraße und dem Baugrundstück. Ein Leitungsrecht ist derzeit nicht vorhanden. Unter der Voraussetzung eines eingetragenen Leitungsrecht im Grundbuch wäre die Erschließung des Grundstücks an die gemeindliche Wasserversorgung und den öffentlichen Abwasserkanal möglich.

Das Grundstück liegt nach dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde in einem ausgewiesenen Mischgebiet. 
Aufgrund der Lage des Grundstücks handelt es sich hier nach Ansicht der Verwaltung um ein Grundstück, das teils dem Außenbereich (westliches Gartengrundstück) und nach Osten hin dem Innenbereich zugeordnet werden kann (s. rote Linie im Eingabeplan). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets „Egartenlandschaft um Miesbach“. Außerdem liegt das Grundstück in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss betrachtet das Grundstück im farbig schraffierten Bereich als Innenbereichsgrundstück, so dass sich das Baurecht nach § 34 BauGB richtet. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird gemäß den vorgelegten Plänen erteilt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss betrachtet das Grundstück im farbig schraffierten Bereich als Innenbereichsgrundstück, so dass sich das Baurecht nach § 34 BauGB richtet. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird gemäß den vorgelegten Plänen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.04.2025 07:34 Uhr