Der Antragsteller beantragt den Erlass eines Vorbescheides für den Neubau eines Wohn- und Geschäftsgebäudes (EG + 1. OG + 2. OG, Grundfläche 12 m x 24 m, Wandhöhe 8,32 m, Firsthöhe 10,745 m).
Das geplante Bauvorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) in einem Dorfgebiet. Ein Bauvorhaben ist dort zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Das Grundstück liegt an der Althaushamer Straße, die Erschließung ist verkehrstechnisch somit grundsätzlich gesichert. Die Erschließung der Hinterliegergrundstücke ist dann zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des eigentlichen Bauantragsverfahren zu prüfen und zu regeln.
Mit dem Bestandsgebäude ist das Grundstück bereits an den Abwasserkanal angeschlossen. Die Versorgung mit Trinkwasser erfolgt über einen eigenen Brunnen.
Im Antrag auf Vorbescheid wurden folgende konkrete Fragen gestellt:
Ist die geplante Gebäudehöhe für ein zukünftiges Neubauvorhaben zulässig?
Für das Grundstück 1325/3 läuft derzeit ein Baugenehmigungsverfahren für einen Anbau an das Wohnhaus auf der Flur-Nr. 1325/2. Für diesen Anbau ist eine Wandhöhe von 7,27 m und eine Firsthöhe von 9,64 m vorgesehen.
Die derzeit auf dem Grundstück noch vorhandene Scheune hat eine Wandhöhe von ca. 10,20 m und eine Firsthöhe von ca. 13,40 m.
Das direkt im Süden an das Grundstück angrenzende Gebäude „Althausham 2“ hat eine Wandhöhe von ca. 10,20 m und eine Firsthöhe von ca. 13,40 m.
Das im Osten angrenzende Gebäude „Althausham 8“ hat eine Wandhöhe von ca. 8,50 m und eine Firsthöhe von ca. 11,70 m.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht fügt sich die geplante Gebäudehöhe daher in die Umgebungsbebauung ein.
Sind die dargestellten Gebäude (Variante 1 & 2) bauplanungsrechtlich zulässig?
Geplant ist ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Im Erdgeschoss ist eine kleinegewerbliche Nutzung (bspw. Ladengeschäft, kleines Café im Tagesbetrieb, Büroflächen) geplant.
Es soll ein freistehendes Gebäude mit Satteldach mit ortsüblicher Neigung (ca. 20-25°) errichtet werden. Die Gestaltung und Proportionen sollen sich an der regionaltypischen Voralpen Bauweise (moderate Fensterformate ohne großflächige und vollumfängliche Glasfassaden, senkrechte Holzschalung) orientieren.
Gemäß § 5 BauNVO dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetriebe.
Die Grundfläche des geplanten Gebäudes mit 12 x 24 m würde ebenfalls sich in die Umgebungsbebauung einfügen, da hier Gebäude mit noch weit größeren Grundflächen vorhanden sind.
Die Satzung der Gemeinde Hausham über die abweichenden Maße der Abstandsflächentiefe sind entsprechend zu beachten.
Sowohl nach der Art sowie nach Maß würde sich dieses Gebäude in die Umgebung einfügen.
Stellplätze: Die Anzahl der Geschäftseinheiten und Wohneinheiten wurde mit dem Antrag auf Vorbescheid noch nicht festgelegt, aus diesem Grunde kann zu den erforderlichen Stellplätzen derzeit noch keine konkrete Aussage getroffen werden, die Stellplatz- und Fahrradabstellplatzsatzung sind jedoch zu beachten und die Stellplätze sind auf dem beantragten Grundstück in entsprechender Zahl nachzuweisen.
Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen die dargestellten Gebäude bestehen aus diesem Grunde nicht.