Die Antragsteller beantragen die Aufstockung des Doppelhauses auf der Flur-Nr. 786/9 und 786/10.
Die Wandhöhe soll sich durch die Aufstockung um 1,19 m (Nord: WH Bestand 6,385 / WH Neu 7,575; Süd WH Bestand 6,695 / WH Neu 7,885) erhöhen, die Dachneigung von 22° wird beibehalten.
Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) in einem
„Reinen Wohngebiet“ (WR). Ein Bauvorhaben ist dort zulässig, wenn es sich nach
Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die Wandhöhen in der Umgebungsbebauung liegen zwischen 4,70 m und 9,50 m. Mit der geplanten Wandhöhe zwischen 7,575 m – 7,885 m würde sich das Gebäude in die Umgebungsbebauung einfügen. Mit der Aufstockung, kann eine sinnvolle Nachverdichtung, ohne weitere Anbauten, im vorhandenen Bestand erreicht werden,
Die Satzung der Gemeinde Hausham sieht in „Reinen Wohngebieten“ eine Abstandsfläche von
0,9 H vor.
Auf der Nordseite kann die Abstandsfläche von 7,555 m und auf der Westseite von 8,49 m nicht eingehalten werden.
Das „16 m Privileg“ (Reduzierung der Abstandsflächen vor bis zu zwei Außenwänden auf 0,45 H) gemäß der Satzung über die Abstandsflächentiefe der Gemeinde Hausham kann nicht angewandt werden, da die Voraussetzung nicht erfüllt ist.
Damit das Bauvorhaben wie beantragt verwirklicht werden kann, müsste eine Abweichung der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe an der nördlich und östlich gelegenen Außenwand erteilt werden.
Die Abweichung wird vom Antragsteller wie folgt begründet:
Für die 6-köpfige Familie soll in ihrer Wohneinheit mehr Platz geschaffen werden. In diesem Zuge würde man das Dach des gesamten Gebäudes aufstocken. Bereits im Ist-Zustand werden die gemeindlichen Abstandsflächen auf der Nord- und Ostseite des Gebäudes nicht eingehalten, daher wirf für die geplante Aufstockung eine neue Abweichung von der Abstandsflächensatzung der Gemeinde beantragt. Art. 6 der BayBO (Mindestabstandsfläche von 3 m) kann auf diesen Seiten vorher wie nachher eingehalten werden. So wäre zukünftig das DG des Hauses sinnvoll für Aufenthaltsräume nutzbar und dient nicht mehr nur der Lagerung.
An der westlich gelegenen Außenwand ist bereits im Ist-Zustand der gesetzlich vorgegebene Mindestabstand von 3 m gemäß Art. 6 BayBO nicht eingehalten. Diesbezüglich hat der Antragsteller beim Landratsamt Miesbach bereits eine Abweichung beantragt.
An der bestehenden Erschließung werden durch die Baumaßnahme keine Änderungen vorgenommen.