Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 22.02.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Hausham Nr. 98 vom 22.09.2014 wurde die Verwaltung beauftragt, die Straße „Brecherspitzweg“ gemäß Art. 6 BayStrWG als Ortsstraße zu widmen.
Durch die Widmung erhält eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße ist hinsichtlich ihrer Verkehrsbedeutung zu widmen. Zu den Ortsstraßen zählen die Straßen, die dem Verkehr der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches dienen.
Die Straße „Brecherspitzweg“ erfüllt dieses Merkmal.
Es ist daher zu empfehlen, die Straße „Brecherspitzweg“ als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung zu widmen.
Die genaue Lage des Brecherspitzwegs ist im beiliegenden Lageplan (Anlage) gelb dargestellt.
Straßenbaulastträger der gesamten Straße „Brecherspitzweg“ ist die Gemeinde Hausham.
Die Länge des Brecherspitzwegs beträgt ca. 95 m.
Zusätzlich wird dazu gewidmet:
Straßenast in Richtung Tegernseer Straße (Fl.Nr. 1053/31 Gem. Hausham) im Bereich der Fl.Nrn. 1053/78, 1053/76, 1053/75 und 1053/74, jeweils Gemarkung Hausham, als beschränkt öffentlicher Weg (Fußweg).
Die genaue Lage der Zuwegung zur Tegernseer Straße ist im beiliegenden Lageplan (Anlage) ebenfalls gelb dargestellt.
Die Länge der Zuwegung (Straßenast) beträgt ca. 60 m.
Straßenbaulastträger für den Straßenast ist auch hier die Gemeinde Hausham. Die Widmung erfolgt als „beschränkt-öffentlicher-Weg“.
Beschlussvorschlag
I.)
Der Brecherspitzweg, Nähe Tegernseer Straße, angrenzend zur Sonnenstraße ist mit Fertigstellung der gesamten Bauvorhaben zu widmen. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist die formelle Widmung der Straße notwendig, damit die Straße rechtlich dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht werden kann.
Die in der Gemeinde Hausham sich befindende Ortsstraße mit der Flur-Nr. 1053/81, Gemarkung Hausham, wird gemäß Art. 6 i. V. m. Art. 46 Nr. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetz zur Ortsstraße mit der Bezeichnung „Brecherspitzweg“ gewidmet. Die Gesamtlänge beträgt etwa 95 m.
Der Lageplan ist Bestandteil der Widmung.
Träger der Straßenbaulast für diese Ortsstraße ist die Gemeinde Hausham.
II.)
Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt die Verkehrsfläche „Fußweg von der Tegernseer Straße zum Brecherspitzweg“ , Fl.Nr. 1053/31 Gem. Hausham gem. Art. 6 i.V. mit Art. 54 a BayStrWG wie im Lageplan gelb dargestellt zum beschränkt öffentlichen Weg zu widmen.
Träger der Straßenbaulast für diesen Fußweg (beschränkt öffentlicher Weg) ist die Gemeinde Hausham.
Die Verwaltung wird in beiden Fällen (I. und II.) ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) für die Widmung des Brecherspitzwegs zur Ortsstraße sowie der Widmung des Fußweges zur Tegernseer Straße als beschränkt öffentlicher Weg durchzuführen.
Beschluss 1
I.)
Der Brecherspitzweg, Nähe Tegernseer Straße, angrenzend zur Sonnenstraße ist mit Fertigstellung der gesamten Bauvorhaben zu widmen. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist die formelle Widmung der Straße notwendig, damit die Straße rechtlich dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht werden kann.
Die in der Gemeinde Hausham sich befindende Ortsstraße mit der Flur-Nr. 1053/81, Gemarkung Hausham, wird gemäß Art. 6 i. V. m. Art. 46 Nr. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetz zur Ortsstraße mit der Bezeichnung „Brecherspitzweg“ gewidmet. Die Gesamtlänge beträgt etwa 95 m.
Der Lageplan ist Bestandteil der Widmung.
Träger der Straßenbaulast für diese Ortsstraße ist die Gemeinde Hausham.
II.)
Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt die Verkehrsfläche „Fußweg von der Tegernseer Straße zum Brecherspitzweg“ , Fl.Nr. 1053/31 Gem. Hausham gem. Art. 6 i.V. mit Art. 54 a BayStrWG wie im Lageplan gelb dargestellt zum beschränkt öffentlichen Weg zu widmen.
Träger der Straßenbaulast für diesen Fußweg (beschränkt öffentlicher Weg) ist die Gemeinde Hausham.
Die Verwaltung wird in beiden Fällen (I. und II.) ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) für die Widmung des Brecherspitzwegs zur Ortsstraße sowie der Widmung des Fußweges zur Tegernseer Straße als beschränkt öffentlicher Weg durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Beschluss 2
I.)
Der Brecherspitzweg, Nähe Tegernseer Straße, angrenzend zur Sonnenstraße ist mit Fertigstellung der gesamten Bauvorhaben zu widmen. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist die formelle Widmung der Straße notwendig, damit die Straße rechtlich dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht werden kann.
Die in der Gemeinde Hausham sich befindende Ortsstraße mit der Flur-Nr. 1053/81, Gemarkung Hausham, wird gemäß Art. 6 i. V. m. Art. 46 Nr. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetz zur Ortsstraße mit der Bezeichnung „Brecherspitzweg“ gewidmet. Die Gesamtlänge beträgt etwa 95 m.
Der Lageplan ist Bestandteil der Widmung.
Träger der Straßenbaulast für diese Ortsstraße ist die Gemeinde Hausham.
II.)
Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt die Verkehrsfläche „Fußweg von der Tegernseer Straße zum Brecherspitzweg“ , Fl.Nr. 1053/31 Gem. Hausham gem. Art. 6 i.V. mit Art. 54 a BayStrWG wie im Lageplan gelb dargestellt zum beschränkt öffentlichen Weg zu widmen.
Träger der Straßenbaulast für diesen Fußweg (beschränkt öffentlicher Weg) ist die Gemeinde Hausham.
Die Verwaltung wird in beiden Fällen (I. und II.) ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) für die Widmung des Brecherspitzwegs zur Ortsstraße sowie der Widmung des Fußweges zur Tegernseer Straße als beschränkt öffentlicher Weg durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 04.04.2016 11:48 Uhr