Herr Lechner beantragt die Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem Grundstück Flur-Nr. 1176/5, Miesbacher Straße 40. Dieser Zaun soll den Verkehrslärm der vorbeiführenden Miesbacher Straße (Bundesstraße B 307) mindern.
Der 2,00 m hohe Zaun soll auf einer Länge von insgesamt ca. 35,30 m entlang der B 307 und an der nördlichen Grundstücksgrenze
errichtet werden. Die Lärmschutzwand besteht aus Holz.
Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich in einem „Reinen Wohngebiet“ (WR).
Planungsrechtlich bestehen keine Bedenken.
Nach der Gestaltungssatzung dürfen Einfriedungen nur als offene Einfriedungen mit einer
maximalen Höhe von 1,20 m errichtet werden. Ausnahmen können aber insbesondere für
Lärmschutzwände zugelassen werden.
Daher wäre eine isolierte Befreiung von der Gestaltungsatzung nötig um die Lärmschutzwand zu errichten.
Das Landratsamt Miesbach wurde vorab um eine Stellungnahme zur Wirksamkeit bzw. Schutzwirkung des Lärmschutzwalles gebeten.
Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Herr Brand;
Das Anliegen des Antragstellers, die Lärmsituation auf Grund des einwirkenden Verkehrslärms zu verbessern, ist aus unserer Sicht grundsätzlich begründet. Auf Grund der sehr hohen Verkehrsbelastung auf diesem Abschnitt der B307 mit 19790 Kfz/Tag (Zählungen 2010) ist tagsüber von einem Beurteilungspegel von 65,2 dB(A) und nachts von einem Beurteilungspegel von 57,4 dB(A) auszugehen. Die für den Neubau von Straßen gültigen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BlmSchV) für Mischgebiete von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) nachts werden somit an den straßenzugewandten Fassaden überschritten, was auf eine sehr hohe Verkehrslärmbelastung hindeutet.
Die im vorgelegten Lageplan dargestellte Lärmschutzwand entlang der westlichen Grundstücksgrenze mit 2,0 m Höhe ist grundsätzlich geeignet, im Erdgeschoss und im Freibereich um das Gebäude einen spürbaren Lärmminderungseffekt zu erzielen. Die winkelförmige Gestaltung zur Minderung der seitlichen Schalleinstrahlung ist sinnvoll. Die Maßnahme wird von der Unteren Immissionsschutzbehörde befürwortet. Zu achten wäre auf einen lückenlosen Aufbau und ein Mindestflächengewicht der Wand von 15-20 kg/m². Da sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite im Nahbereich keine schützenswerte Wohnbebauung befindet, muss die Wand keine besonderen absorbierenden Eigenschaften aufweisen.
Auch das Straßenbauamt Rosenheim wurde wegen der Lärmschutzwand um eine Stellungnahme gebeten.
Straßenbauamt Rosenheim, Herr Hoppe;
Das Straßenbauamt hat keine Bedenken.