Einbeziehungssatzung "An der Rainer Straße"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 25.01.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.01.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.11.2016 den Entwurf für diese Einbeziehungs-satzung gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 04.12.2016

Keine Äußerung

Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 28.12.2016

Keine Einwände

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 04.01.2017

Gegen die Aufstellung der Einbeziehungssatzung bestehen aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde keine grundlegenden Einwände. Wir bitten allerdings um Beachtung der nachfolgenden Sachverhalte:
Einwendungen:

Grundsätzlich gelten die Festsetzungen einer Satzung nur für Flächen, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung liegen. Im vorliegenden Fall sind beide Ausgleichs-flächen vom Geltungsbereich ausgenommen, weshalb entsprechende Festsetzungen nicht wirksam werden.
Beide ökologischen Ausgleichsflächen sind in den räumlichen Geltungsbereich der Satzung einzubeziehen und mit der üblichen T-Linie gemäß Planzeichenverordnung zu kennzeichnen.

Ökologische Ausgleichsflächen:

1.        Da sich beide Ausgleichsflächen nicht im Eigentum der Gemeinde Hausham befinden, ist
       spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine dingliche Sicherung erforderlich.
       Diese erfolgt durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch
       zugunsten der Gemeinde Hausham und des Freistaats Bayern – vertreten durch die
       Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Miesbach.
2.        Die Ausgleichsmaßnahmen sind in der Satzung präzise festzusetzen. Bei der Festsetzung
       4.1 ist daher die eigentliche Kernmaßnahme des „Nutzungsverzichts“ dringend zu ergänzen.
       „Zu pflegen“ kann demzufolge gestrichen werden.
       Bei der Ausgleichsfläche Nr. 2 auf Fl.Nr. 786/15 sind die Planzmaßnahmen inkl. Pflanzliste
       festzusetzen. Die Pflanzliste im Umweltbericht bitten wir allerdings in der Artauswahl der
       Miesbacher Haglandschaft anzupassen und folgende Gehölze aus der Liste zu streichen:
       Feldahorn, Spitzahorn, Hainbuche, Kornelkirsche.
3.        Die Ausgleichsfläche ist dauerhaft für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
       bereit zu stellen.

4.        Die Ausgleichsflächen sind nach Inkrafttreten der Satzung von der Gemeinde Hausham dem
       Bayerischen Landesamt für Umwelt für das Ökoflächenkataster zu melden.

Festsetzung durch Planzeichen:

Bezugnehmend auf die Festsetzungen durch Text Nr. 3.4 und 3.5 sollte in der Plandarstellung der Satzung auch der an der östlichen Grundstücksgrenze verlaufende Kochbach und der in der amtlichen Biotopkartierung erfasste Hag (Biotop-Nr. A8236-0002-002) an der nördlichen Grund-stücksgrenze deutlich dargestellt werden.

Lage im Landschaftsschutzgebiet:

Das Vorhaben ist im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“ geplant, die ein naturschutzrechtliches Bauverbot vorsieht. Dieses kann überwunden werden, wenn in eine Befreiungslage hineingeplant wird.
Die Landschaftsschutzverordnung „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“ ist bereits vor dem 01.01.1977 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt galt § 5 BBauG, der bestimmte, dass mit dem In-Kraft-Treten eines Bebauungsplanes entgegenstehende Landschaftsschutz-verordnungen außer Kraft treten. Da der Verordnungsgeber bei Normerlass von einer anderen Rechtslage ausgegangen ist, kann im vorliegenden Fall von einer unzumutbaren Belastung im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ausgegangen werden.
Die Abweichung ist auch mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar, insbesondere bleibt der Schutzzweck der Verordnung gewahrt. Der Satzungsumgriff grenzt an ein bestehendes Siedlungsgebiet an, die Erschließung ist bereits vorhanden und das Schutzgebiet bleibt auch bei Realisierung der Bebauung in seiner Substanz noch erhalten. Die Erteilung der Befreiung kann daher nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens in Aussicht gestellt werden. Eine Befreiung nach § 67 BNatSchG kommt allerding nicht für die Satzung selbst in Betracht, sondern nur für Tathandlungen, also insbesondere die Errichtung einer baulichen Anlage. Ist hierfür eine Baugenehmigung erforderlich, ersetzt diese die notwendige naturschutzrechtliche Befreiung.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die beiden Ausgleichsflächen werden in den räumlichen Geltungsbereich der Satzung einbezogen und gemäß Planzeichenverordnung kenntlich gemacht. Ebenso werden der östlich verlaufende Kochbach und das nördlich angrenzende Biotop im Plan dargestellt.
Die Pflanzliste im Umweltbericht wird berichtigt.
4.1 und 4.2 der Festsetzungen durch Text werden folgendermaßen geändert:
4.1        Als naturschutzrechtlicher Ausgleich ist auf dem Grundstück Flur-Nr. 753/0, Gemarkung
       Schliersee, auf einer Teilfläche von ca. 1.500 m² der Baumbestand dauerhaft ohne jede
       Nutzung in die Zerfallsphase übergehen zu lassen.
4.2        Als naturschutzrechtlicher Ausgleich ist auf einer ca. 300 m² großen Teilfläche des
       Grundstücks Flur-Nr. 786/15 durch Pflanzung eines Feldgehölzes entsprechend Seite 11 des
       Umweltberichtes der bestehende Hag nach Osten fortzusetzen, zu erhalten und zu pflegen.
Die dingliche Sicherung der Ausgleichsflächen ist der Gemeinde durch Vorlage der Grundbuch-einträge nachzuweisen. Die Gemeinde wird die Ausgleichsflächen dem Bayerischen Landesamt für Umwelt für das Ökoflächenkataster melden.

                         Abstimmung 6:0


Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 12.12.2016

Keine Bedenken

Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung und Seilbahnen, Schreiben vom 28.12.2016

Die vorhandene Dichte der Festsetzungen ist von § 34 Abs. 5 S. 2 BauGB nicht gedeckt. Danach können einzelne Festsetzungen des § 9 Abs. 1 und 3 S. 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. Die Festsetzungen einer Satzung nach § 34 können insgesamt nichtig sein, wenn die Regelungen zu hoch sind. Wir empfehlen daher die Streichung der überflüssigen Festsetzungen oder die Durchführung eines ordentlichen Bebauungsplanverfahrens.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
In den Festsetzungen durch Planzeichen werden gestrichen: Firstrichtung, Satteldach mit Neigung, WR, GR.
In den Festsetzungen durch Text werden gestrichen:
Nr. 1.1, Nr. 3.1 Satz 2 – 4, Nr. 3.2.
Nr. 2.1 erhält folgende Fassung: Die maximal zulässige bebaubare Grundfläche der baulichen Anlagen wird durch die eingezeichneten Baugrenzen festgelegt.

               Abstimmung 6:0


Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 21.12.2016

Gemäß GIS bestehen für das betroffene Grundstück Fl.Nr. 786/14 im südwestlichen Bereich die Gefahrenhinweise „Anfälligkeit für flachgründige Hanganbrüche“ sowie „Anfälligkeit für flachgründige Hanganbrüche im Extremfall“.
Ansonsten besteht mit der Satzung, insbesondere mit der geplanten Niederschlagswasser-beseitigung, Einverständnis. Den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 19.12.2016 schließen wir uns an.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Hinweise sind bei der Bauplanung und -ausführung zu berücksichtigen und werden an die Bauherren weitergeleitet.

Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 19.12.2016

Mit der Aufstellung der Einbeziehungssatzung besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Die geplanten Bauvorhaben grenzen östlich an einen im Oberlauf verrohrten Graben. Informationen über mögliche, von diesem Graben ausgehende Überschwem-mungsgefahren liegen uns nicht vor. Neben Überflutungen, die von Gewässern ausgehen, können Starkregenereignisse (Gewitter, Hagel etc.) flächendeckend überall auftreten. Im voralpinen Bereich sind solche Niederschläge besonders heftig und werden durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Auch unsere Erfahrungen zeigen, dass bei solchen Ereignissen Straßen und Privatgrundstücke durch Sturzfluten flächig überflutet werden. Im Sinne einer umfassenden, nachhaltigen Vorsorge gegen diese Gefahren und damit verbundene Reduktion von Risiken sollten die bekannten natürlichen Gegebenheiten bei weiteren Planungen berücksichtigt und Gebäude hochwasserangepasst errichtet werden. Aus diesem Grund regen wir eine hochwasserangepasste Bauweise (z.B. Gebäude über das vorhandene Gelände hinaus wasserdicht, Keller wasserdicht, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Installationsdurchführungen etc.) an. Wir empfehlen den Abschluss einer Elementarschaden-versicherung.




Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Hinweise sind bei der Bauplanung und -ausführung zu berücksichtigen und werden an die Bauherren weitergeleitet.

LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 16.12.2016

Als Landesfachbehörde befassen wir uns v.a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen und regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren).
Nach Prüfung durch die betroffenen Fachreferate werden solche Belange nicht berührt bzw. wurden ausreichend berücksichtigt.
Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Miesbach und des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Amt für Landwirtschaft und Forsten

Keine Stellungnahme abgegeben

E.ON SE, Immobilien/Montan, Schreiben vom 18.11.2015

E.ON SE hat bereits im Rahmen der Vorüberlegungen zur Aufstellung einer Satzung folgende Stellungnahme abgegeben:
Das Bauvorhaben liegt über dem stillgelegten Bergwerkseigentum der E.ON SE.
Wir weisen darauf hin, dass nach den geologischen Gegebenheiten in diesem Bereich Abbau Dritter, den die E.ON SE nicht zu vertreten hat, nicht ausgeschlossen werden kann. Unsere Unterlagen weisen über eine solche Tätigkeit nichts aus.
Der ehemalige Bergbau der E.ON SE macht für das Bauvorhaben Sicherungen nicht erforderlich.
Sollte bei den Ausschachtungsarbeiten das Ausgehende eines Flözes angetroffen werde, bitten wir um Benachrichtigung, damit wir unsere geologischen Unterlagen vervollständigen können.

Stellungnahme der Gemeinde:
Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Das Schreiben wird an die Bauherren zur Beachtung weitergegeben. Unter Hinweise wird folgender Punkt hinzugefügt:
5.4  Das Plangebiet liegt über dem früheren stillgelegten Bergbaugebiet. Es wird empfohlen,
       rechtzeitig vor Baubeginn durch einen anerkannten Sachverständigen für Markscheidewesen
       und Bergschadenskunde eine Einsichtnahme in das amtliche Grubenbild bei der Regierung
       von Oberbayern, Bergamt Südbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München, durchzuführen.

               Abstimmung 6:0


Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 30.11.2016

Planung
Die Gemeinde Hausham plant, im Ortsteil Rain für die Grundstücke Fl.Nrn. 786/14, 786/15 T eine Einbeziehungs- und Klarstellungssatzung zu erlassen, um die Errichtung von zwei Einfamilien-
häusern und einem Doppelhaus zu ermöglichen. Der Geltungsbereich der Satzung umfasst ca. 1700 m² und ist im rechtgültigen Flächennutzungsplan im Osten als Wohnbaufläche und im Westen als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.
Berührte Belange
Natur und Landschaft
Der Geltungsbereich der Satzung befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Egartenlandschaft um Miesbach“. Zudem liegt im Westen des Geltungsbereichs das Biotop „Hecken zwischen Moosrain und Gschwendt“. Ob die Satzung mit den Schutzzwecken der Schutzgebiete vereinbar ist, ist mit der Unteren Naturschutzbehörde zu klären.

Ergebnis
Die Satzung steht aus Sicht der höheren Landesplanungsbehörde bei Berücksichtigung des genannten Punktes den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen. Die Stellungnahme bezieht sich allerdings nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und den Umgriff der Satzung. Die baurechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde wird das gesamte Plangebiet der Satzung als „Reines Wohngebiet“ ausgewiesen, die im Westen angrenzende landwirtschaftliche Fläche befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs der Satzung. Im Süden und Osten grenzen bestehende
Wohngebiete an das Plangebiet an, die Erschließung ist bereits vorhanden. Die Maßnahmen zum Schutz des Biotops und des Kochbachs wurden mit der Unteren Naturschutzbehörde abgesprochen und in den Festsetzungen zur Freiflächengestaltung berücksichtigt.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für die Bauvorhaben die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung möglich.

Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 23.12.2016

Schließt sich der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde an.

Bayernwerk AG, Netzcenter Kolbermoor, Schreiben vom 05.12.2016

Keine Einwände

ESB Energie Südbayern, Schreiben vom 20.12.2016

Keine Äußerung

Wasserwerk Hausham, Schreiben vom 28.11.2016

Keine Äußerung

ZAS Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Schlierachtal, Schreiben vom 23.12.2016

Für die Wasserführung des Oberflächenwassers im Grundstück ist eine notarielle Regelung herbeizuführen. Der grundbuchamtliche Vollzug ist vorzulegen.
Die Grundstücksgrenzen verlaufen z.T. durch die geplanten Anwesen.
Für die Beurteilung der ordnungsgemäßen kanalmäßigen Erschließung ist eine Erschließungs-planung vorzulegen. Die geplanten Grundstücksgrenzen, öffentliche und private Grundstücks-flächen etc. sind in dieser Planung mit darzustellen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass für die ordnungsgemäße kanalmäßige Erschließung die öffentliche Abwasseranlage bis an die Grundstücksgrenze des jeweiligen Grundstücks herangeführt werden muss. Auf die erforderliche dingliche Sicherung von Abwasseranlagen (privat und öffentlich) über Fremdgrundstücke etc. im Grundbuch wird besonders hingewiesen.
Soweit die Planung vorsieht, sämtliche anfallenden Schmutzwässer in den in der Straße verlaufenden bestehenden Kanal DN 150 einzuleiten, muss dieser Kanal mit einem Querschnitt DN 200 durch Erneuerung eines noch abzuschließenden Vertrages mit der Gemeinde ertüchtigt werden. Auf Grund der örtlichen Verhältnisse wird das Abwasser vermutlich über Pumpwerke der öffentlichen Kanalisation zugeführt. Ein Anspruch an den Kanalnetzbetreiber, die Gemeinde Hausham und den ZAS, bleibt generell ausgeschlossen.
Die Bestimmungen gemäß dem Merkblatt DWA-M 162 Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle sind in die Planung aufzunehmen und auszuführen.
Sämtliche unverschmutzten Oberflächenwässer aus bereits bestehenden und den neu geplanten Dach-, Hof- und Straßenflächen sowie Drainagen dürfen nicht in den öffentlichen Kanal mit Anschluss an die Kläranlage in Miesbach eingeleitet werden. Sie sind zu versickern. Die fachkundige Stelle ist zu hören.
Die Sickerfähigkeit des Bodens zur Aufnahme sämtlicher am Grundstück anfallender Oberflächenwässer ist zwingend durch ein Sachverständigengutachten (Schluckbrunnenversuch etc.) nachzuweisen und mit den Antragsunterlagen vorzulegen.
Weitere Auflagen bleiben vorbehalten.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Stellungnahme wird an die Bauherren zur Beachtung weitergeleitet.
Die Grundstücke wurden entsprechend der in der Satzung festgelegten Lage der Bauwerke neu vermessen. Bei Leitungsführung von Versorgungsanlagen über Fremdgrund ist eine dingliche Sicherung im Grundbuch vorzulegen – dies wird im Rahmen der Baugenehmigung vom Landratsamt geprüft.
Die Erschließungsplanung hinsichtlich des Schmutzwassers wurde von den Eigentümern in Auftrag gegeben und ist vor Beantragung der Baugenehmigung mit der Gemeinde Hausham und dem ZAS abzustimmen. Die Niederschlagswasserbeseitigung wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens geregelt.


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschlussvorschlag

Die behandelten Stellungnahmen werden in die Satzung eingearbeitet. Sollte dadurch eine erneute Auslegung notwendig werden, wird die Verwaltung beauftragt, die eingeschränkte Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Beschluss

Die behandelten Stellungnahmen werden in die Satzung eingearbeitet. Sollte dadurch eine erneute Auslegung notwendig werden, wird die Verwaltung beauftragt, die eingeschränkte Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2017 11:40 Uhr