Bebauungsplan Nr. 42 "Wohnen für Familien an der Huberbergstraße"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 02.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 02.12.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.07.2018 beschlossen, für das Grundstück Flur-Nr. 703/0, nördlicher und östlicher Teilbereich einen Bebauungsplan aufzustellen.

Ziel der Gemeinde ist es, jungen Familien bezahlbare Grundstücke für ein Eigenheim zur Verfügung zu stellen.
Die geplante Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Doppelhäusern, die sich an der umgebenden Bebauung orientiert, grenzt im Norden und Westen an die bestehende Bebauung an und wird im Süden durch die Huberbergstraße begrenzt. Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, wobei eine Bebauung mit im Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Bauvorhaben nicht gestattet wird.
Durch die geplante gemäßigte Bebauung soll zudem ein orts- und landschaftsbildverträglicher Übergang vom Innen- zum Außenbereich erreicht werden.

Ein Planentwurf mit Textlichen Festsetzungen und Begründung liegt nunmehr vor.
Der Planentwurf sieht eine überbaute Grundfläche für Wohnhäuser incl. Terrassen und Garagen incl. Zufahrten von insgesamt ca. 4.650 m² vor.
Die Voraussetzungen des § 13 b BauGB liegen demnach vor. Der Bebauungsplan wird deshalb im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Es wird keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat billigt vorliegenden Planentwurf mit Textlichen Festsetzungen und Begründung in der Fassung vom 18.11.2019 und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens. Die Verwaltung wird zudem ermächtigt, den Entwurf auch auszulegen, wenn sich auf Grund der juristischen Prüfung noch Änderungen ergeben.

Beschluss

Der Gemeinderat billigt vorliegenden Planentwurf mit Textlichen Festsetzungen und Begründung in der Fassung vom 18.11.2019 und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens. Die Verwaltung wird zudem ermächtigt, den Entwurf auch auszulegen, wenn sich auf Grund der juristischen Prüfung noch Änderungen ergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2020 08:20 Uhr