Kommunalrecht; Bürgerbegehren gegen das Baugebiet "An der Huberbergstraße"; Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheides (Ratsbegehren), Art. 18 a Abs. 2 Gemeindeordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.02.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Gemäß Art. 18 a Abs. 2 Gemeindeordnung kann der Gemeinderat beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid (Ratsbegehren) stattfindet.

Der Gemeinderat kann beschließen, dass einem mit Bürgerbegehren beantragten Bürgerentscheid als „Konkurrenzvorlage“ ein weiterer ratsinitiierter Bürgerentscheid gegenübergestellt wird. Dieser ist in aller Regel als Entscheidungsalternative gedacht, sodass sich die jeweils in der Fragestellung des Ratsbegehrens und des Bürgerbegehrens zum Ausdruck gebrachten Ziele widersprechen. Aus diesem Grund würde sich die Fragestellung des Ratsbegehrens negativ zu der Fragestellung des Bürgerbegehrens spiegeln.

Zum Beispiel könnte die Fragestellung des Ratsbegehrens lauten:

„Sind Sie dafür, dass die Verfahren der Gemeinde Hausham zur Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 42 und Nr. 43 weitergeführt werden?“

Sollte sich der Gemeinderat für die Durchführung eines Ratsbegehrens entscheiden, würde natürlich die genaue Fragestellung nach einer eingehenden materiellen Prüfung, sowie eine ausreichende Begründung, durch den Gemeinderat festgelegt werden.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt entsprechend Art. 18 a Abs. 2 Gemeindeordnung die Durchführung eines Ratsbegehrens.
Das Ratsbegehren dient als Konkurrenzvorlage zu dem mit einem Bürgerbegehren beantragten Bürgerentscheid gegen das Baugebiet „An der Huberbergstraße“.
Die zwei Bürgerentscheide werden auf einem Stimmzettel zusammengefasst und die Entscheidung fällt an einem Tag, der vom Gemeinderat noch zu bestimmen ist.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt entsprechend Art. 18 a Abs. 2 Gemeindeordnung die Durchführung eines Ratsbegehrens.
Das Ratsbegehren dient als Konkurrenzvorlage zu dem mit einem Bürgerbegehren beantragten Bürgerentscheid gegen das Baugebiet „An der Huberbergstraße“.
Die zwei Bürgerentscheide werden auf einem Stimmzettel zusammengefasst und die Entscheidung fällt an einem Tag, der vom Gemeinderat noch zu bestimmen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.03.2020 07:45 Uhr