Der Gemeinderat hat beschlossen, das Grundstück Flur-Nr. 667/0 in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ aufzunehmen, um die technische Machbarkeit zur Verlegung öffentlicher Leitungen zur Versorgung des Plangebiets zu prüfen und im Fall einer positiven Prüfung die Erschließung des Plangebietes durch Festsetzungen im Bebauungsplan zu sichern.
Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich kann die Gemeinde eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen mit dem Inhalt, dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Für den Fall, dass ein Bauantrag gestellt wird, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Hausham.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, gemäß § 14 BauGB für das Grundstück Flur-Nr. 667/0, Poilstraße
4-8 eine Veränderungssperre zu erlassen.
Aufgrund geänderten Sachverhalts wurde dieser Tagesordnungspunkt nicht mehr behandelt. Es kam zu keiner Abstimmung.