Bauantrag zum Neubau von 3 Reihenhäusern mit 5 Wohneinheiten, Garagen und Stellplätzen; Grundstück: Flur-Nr. 1100/10, Gem. Hausham, Nähe Miesbacher Straße 8 1/2 Antragsteller: Hausham Miesbacherstraße 8 1/2 GbR


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 29.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.04.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, auf dem Grundstück 3 Reihenhäuser mit insgesamt fünf   Wohneinheiten zu errichten. Das als Doppelhaus mit Anbau teilweise versetzte Gebäude hat die Maße 26,32 m x 8,75 m. Die Wandhöhe des Doppelhauses beträgt 6,48 m, Firsthöhe 9 m, die Wandhöhe des Anbaus 4,65 m, Firsthöhe 7,18 mit jeweils einer Dachneigung von 30° und jeweils einem Quergiebel an der Südseite des Doppelhauses.

Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Mischgebiet. Die Beurteilung des Bauvorhabens richtet sich deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB.
Die nähere Umgebung des Baugrundstücks ist geprägt von größeren Gebäuden mit Gewerbe- und Wohnnutzung, so dass sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die für das Bauvorhaben notwendigen 10 Stellplätze können auf dem Grundstück in Form eines Multiparkersystems für 6 Pkw und 4 oberirdischen Stellplätzen nachgewiesen werden.
Das Vorderliegergrundstück Flur-Nr. 1100/6, über das auf das Baugrundstück zugefahren werden muss, befindet sich im Eigentum des Antragstellers.

Gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes müssen Dächer von Hauptgebäuden eine Dachneigung von 18 – 26° haben. Da die Dachneigung des Neubaus eine Dachneigung von 30° vorgesehen ist, wird eine Abweichung von § 3 Abs. 4 der Gestaltungssatzung beantragt. Diese wird wie folgt begründet:
Bei einer Dachneigung von 30° ist ein DG-Ausbau zur Wohnnutzung noch möglich und das geplante Gebäude kann so optimal genutzt werden. Aufgrund der überall stattfindenden Nachverdichtung erscheint es sinnvoll, die bebaute Fläche bestmöglich zu nutzen. Dies soll natürlich unter Beachtung der städtebaulichen Vertretbarkeit erfolgen. In der näheren Umgebung gibt es einige Bezugsfälle mit ähnlicher bzw. steilerer Dachneigung (Miesbacher Straße 9 und 10 ca. 30° DN, Miesbacher Straße 8 ½ ca. 35°). Die Abweichungen sind städtebaulich vertretbar und erscheinen auch bei Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen nicht, sofern auf dem Vorderliegergrundstück noch Dienstbarkeiten hinsichtlich eines Geh- und Fahrtrechts sowie Leitungsrechte zugunsten des Baugrundstücks eingetragen werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen. Für die Dachneigung von 30° wird eine Befreiung von § 3 Abs. 4 der 
Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen. Für die Dachneigung von 30° wird eine Befreiung von § 3 Abs. 4 der 
Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.02.2022 08:46 Uhr