Neubau eines Zweifamilienhauses
Grundstück: Flur-Nr. 857/4 T (Ost), Gem. Hausham, Nagelbachstraße 8
Antragsteller: Zwickl Gisela
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 29.04.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Frau Zwickl beantragt den Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Flur-Nr. 857/4 Teilgrundstück – Ost mit ca. 694 m². Das bestehende Gebäude muss vor Baubeginn abgerissen und entfernt werden.
Das geplante Zweifamilienhaus soll 16,00 m x 9,50 m werden mit einer Wandhöhe von 7,56 m und einer Giebelhöhe von 9,89 m, Dachneigung 26°.
Grundsätzlich liegt das Bauvorhaben in einem Mischgebiet. Das Grundstück nimmt allerdings nicht am Bebauungszusammenhang der Nagelbachstraße teil, ist aber im Teilgrundstück Ost bereits bebaut und daher kann das Zweifamilienhaus dem Innenbereich zugerechnet werden.
Die Beurteilung des Bauvorhabens richtet sich deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB.
Die nähere Umgebung des Baugrundstücks ist geprägt sowohl von größeren Wohngebäuden als auch von Einfamilien- und Doppelhäusern, so dass sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Für das Grundstück Flur-Nr. 857/4 ist ein Geh und Fahrtrecht über die Grundstücke Flur-Nrn. 857/2, 857/3 und 857 vorhanden. Eine Dienstbarkeit für die gemeindliche Wasserleitung und den Kanal besteht auf Grundstück Flur-Nr. 857/2.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Sollte die Baugenehmigungsbehörde einer Beurteilung des Bauvorhabens nach § 34 BauGB nicht zustimmen, empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat den Erlass einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB für das Grundstück Flur-Nr. 857/4. Die Kosten für die Erstellung der Satzung haben die Antragsteller zu tragen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Der Planer wird allerdings gebeten, insbesondere bei der Nordansicht die Anordnung der Fenster zu überdenken.
Sollte die Baugenehmigungsbehörde einer Beurteilung des Bauvorhabens nach § 34 BauGB nicht zustimmen, empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat den Erlass einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB für das Grundstück Flur-Nr. 857/4. Die Kosten für die Erstellung der Satzung haben die Antragsteller zu tragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 09.02.2022 08:46 Uhr