Neubau eines Dreifamilienwohnhauses mit Tiefgarage sowie Abbruch des bestehenden Gebäudes; Grundstück: Flur-Nrn. 660/24 und 660/8, Gem. Hausham, Kaiserweg 8a Antragsteller: Düringer Andreas und Matikainen Schaindla


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 06.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.12.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die Bauherren möchten das bestehende Gebäude abbrechen und durch einen Neubau mit Tiefgarage ersetzen.

Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Allgemeinen Wohngebiet. Art und Maß der baulichen Nutzung sind nach der umgebenden Bebauung zu beurteilen.

Der Neubau soll im Erdgeschoss 9,50 m breit und 13,50 m lang sein und im Süden und Westen mit einer 2,35 m - 2,50 m breiten umlaufenden Loggia versehen werden. Das Obergeschoss ist 14,42 m x 13,50 m (194,67 m²) groß mit einer 2,50 m breiten Loggia nach Süden. 
Die Wandhöhe beträgt 6,17 m, die Firsthöhe 8,52 m mit einer Dachneigung von 18°. Bedingt durch die Hanglage ergibt sich von der Straße aus eine sichtbare Wandhöhe von 7,53 m und eine Firsthöhe von 9,87 m. 
Der neu gebaute Dreispänner Kaiserweg 4 a-c als Referenzobjekt weist eine Wandhöhe von 7,55 m und eine Firsthöhe von 9,77 m auf bei einer überbauten Grundfläche von 10,99 m x 21,90 m (240,68 m²).

Die für 3 Wohneinheiten vorzuhaltenden 6 Stellplätze können in der Tiefgarage und auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Bauplanungsrechtlich bestehen keine Bedenken.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für notwendige geländebedingte Abgrabungen über 0,50 m wird eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der Satzung über die Gestaltung des Ort-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Für notwendige geländebedingte Abgrabungen über 0,50 m wird eine Abweichung von § 5 Abs. 1 der Satzung über die Gestaltung des Ort-, Straßen- und Landschaftsbildes erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 2

Datenstand vom 09.02.2022 08:54 Uhr