Bauantrag zum Teilabbruch und ~neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage, Ausbau des Nebengebäudes mit denkmalgeschütztem Getreidekasten zu einer zweiten Wohneinheit; Grundstück: Flur-Nr. 1885/0, Gem. Hausham, Grub 88 Antragsteller: Kroha Bauen & Wohnen GmbH


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 18.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.10.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Antragsteller möchten auf dem Anwesen Grub 88 das bestehende Wohnhaus zum Teil abbrechen und neu bauen und hierzu auch eine Tiefgarage errichten. Das Nebengebäude mit denkmalgeschütztem Getreidekasten soll zu einer zweiten Wohneinheit ausgebaut werden. 

Das Grundstück liegt nach dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde im Außenbereich und ist ausgewiesen als Fläche für die Landwirtschaft. Bei dem Anwesen, Wohnhaus mit Nebengebäude (Getreidekasten) handelt es sich um ein ursprünglich zulässigerweise, i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Bauvorhaben. 2002 wurde im Hauptgebäude eine zweite Wohneinheit geschaffen. 

Die Arbeiten sind laut Antragsteller wie folgt (von Ost nach West) geplant:

Der östliche Gebäudeteil des Hauptgebäudes soll bestehen bleiben und saniert werden, dieser wurde bereits zu Wohnzwecken genutzt. Der westliche Gebäudeteil des Hauptgebäudes, in dem die zweite Wohneinheit errichtet wurde und der dazugehörige Anbau sollen abgebrochen werden und anstelle dieses Bestandes ein schnittgleicher Neubau in gleicher Größe entstehen. Der Neubau soll unterkellert werden und der Anbau nicht mehr errichtet. Der östliche und der westliche Gebäudeteil zusammen bilden nach dem Umbau eine Wohneinheit. 

In diesem Zusammenhang soll auch die Tennenbrücke wieder erstellt werden. Die Fassadengestaltung orientiert sich durch die Andeutung von Toren auf der Süd- und der Westseite und regelmäßiger Fensteranordnung an einer typischen Tennenfassade.

Die Tiefgarage wird von Nord-Osten aus angefahren, um eine möglichst kurze Rampe zu erzielen. Hauptaugenmerk ist hierbei, dass die Autos nicht oberirdisch in Erscheinung treten.

Das denkmalgeschützte Nebengebäude (Getreidekasten (Droadkasten)) bleibt bezüglich der Außenfassade und den Außenmaßen unverändert (bis auf eine bereits jetzt angedeutete Verbindungstüre zum bestehenden Anbau). Künftig soll der „Droadkasten“ ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt werden. (2. Wohneinheit.); dies wurde vom Bauherrn bereits vor Ort mit Herrn Boiger, Kreisbaumeister im Landratsamt Miesbach, besprochen.

Die Garage nördlich und der westliche Schuppen bleiben unverändert.

Ein Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung und an die gemeindliche Kanalisation ist aufgrund der Lage des Grundstückes nicht möglich. Die Wasserversorgung erfolgt durch eigenen Brunnen, das Abwasser wird über eine Kleinkläranlage entsorgt. 

Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist nicht privilegiert i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, so dass das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen ist. 

Demzufolge ist eine Nutzungsänderung im Außenbereich zulässig, wenn:
(§ 35 Abs. 2 BauGB)
  • die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist 

(§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4)
  • die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient.

Planungsrechtlich bestehen gegen die Nutzungsänderung keine Bedenken, da das Bauvorhaben als außenbereichsverträglich im Sinne des Absatz 3 angesehen werden kann und insbesondere keine Änderungen am äußeren Erscheinungsbild vorgenommen werden.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen, unter der Voraussetzung, dass der Bauherr die ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung nachweist.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen, unter der Voraussetzung, dass der Bauherr die ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung nachweist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 2

Datenstand vom 14.12.2022 11:06 Uhr