Erlass einer Veränderungssperre für Grundstücke entlang der Alten Miesbacher Straße bis Kasten; Grundstücke Flur-Nrn. 1114/2, 1053/17, 1112/13, 1093/2, 1093/3, 1093/4, 1090/9, 1090/0, 1090/1, 1094/0 (T), 1092/3, 1092/4, 1088/2 (T), 1089/0 (T), 1085/1 (T), 1085/0 (T), 1088/0 (T), 1208/0, 1208/14, 1208/5, 1208/6, 1208/7, 1208/8, 1208/10, 1208/12, 1208/9, 1207/2, 1207/3, 1206/0, 1172/11, 1172/0, 1172/4 (T), 1172/5, 1172/6, 1174/0, jeweils Gemarkung Hausham


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 22.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.01.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat mit vorhergehenden Tagesordnungspunkt die Neufassung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans Nr. 45 „Alte Miesbacher Straße“ beschlossen.
Um die Planung für den künftigen Planbereich zu sichern, besteht die Möglichkeit, eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB zu erlassen.

Diese Veränderungssperre bewirkt, 
  • dass derzeit genehmigungsfähige Bauvorhaben (Errichtung, Änderung oder Nutzungs-änderung baulicher Anlagen) nicht zulässig sind und
  • dass genehmigungsfreie, aber erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen nicht vorgenommen werden dürfen.

Damit kann die Gemeinde ihre Planung umsetzen, auch wenn ein Bauantrag gestellt wird, der den Planungen der Gemeinde nicht entspricht.
Die Veränderungssperre gilt zwei Jahre und kann um ein Jahr verlängert werden. 

Das Landratsamt Miesbach kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Ausnahmen von einer Veränderungssperre zulassen. Das konkrete Bauvorhaben wird dann durch die Veränderungssperre nicht verhindert.

Wird eine Veränderungssperre nicht erlassen, obwohl die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegen, hat das Landratsamt auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über ein Bauvorhaben für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Planung der Gemeinde durch das Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage beigefügte Veränderungssperre für folgende Grundstücke entlang der Alten Miesbacher Straße bis Kasten als Satzung:
Flur-Nrn. 1114/2, 1053/17, 1112/13, 1093/2, 1093/3, 1093/4, 1090/9, 1090/0, 1090/1, 1094/0 (T), 1092/3, 1092/4, 1088/2 (T), 1089/0 (T), 1208/0, 1208/14, 1208/5, 1208/6, 1208/7, 1208/8, 1208/10, 1208/12, 1208/9, 1207/2, 1207/3, 1206/0, 1172/11, 1172/0, 1172/4 (T), 1172/5, 1172/6, 1174/0, 1088/0, 1085/1 (T) und 1085/0 (T), jeweils Gemarkung Hausham.

Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage beigefügte Veränderungssperre für folgende Grundstücke entlang der Alten Miesbacher Straße bis Kasten als Satzung:
Flur-Nrn. 1114/2, 1053/17, 1112/13, 1093/2, 1093/3, 1093/4, 1090/9, 1090/0, 1090/1, 1094/0 (T), 1092/3, 1092/4, 1088/2 (T), 1089/0 (T), 1208/0, 1208/14, 1208/5, 1208/6, 1208/7, 1208/8, 1208/10, 1208/12, 1208/9, 1207/2, 1207/3, 1206/0, 1172/11, 1172/0, 1172/4 (T), 1172/5, 1172/6, 1174/0, 1088/0, 1085/1 (T) und 1085/0 (T), jeweils Gemarkung Hausham.

Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.01.2024 14:07 Uhr