Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz", 30. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2023 ö beschließend 15

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in der Sitzung vom 18.10.2022 den Entwurf der Bebauungsplanänderung gebilligt und die Verwaltung mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens beauftragt. 
Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 21.11.2022 – 21.12.2022 ausgelegt.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau, Schreiben vom 17.01.2023
Die beabsichtigte Planung wurde bereits im Vorfeld zwischen dem planenden Architekten Herrn Peter Krogoll und Herrn Kreisbaumeister Boiger besprochen. Diese Planung wurde im Wesentlichen durch die 30. Änderung des Bebauungsplans berücksichtigt.
Grundsätzlich besteht mit der vorgelegten Planung Einverständnis. Es gibt jedoch noch einige Punkte, die unseres Erachtens unbedingt in die Planung eingearbeitet werden müssten. Diese wären:
Der Verbindungsbau zwischen Haus C und D ist mit römisch I zu bezeichnen, sodass eine Eingeschossigkeit gewährleistet ist. Der Verbindungsbau kann nur erdgeschossig befürwortet werden.
Die Gebäude C und D sollten als einfache rechteckige Baukörper ohne Vor- bzw. Rücksprünge ausgebildet werden, so dass die Dächer ohne versetzte Traufen als klare ruhige Satteldächer über den Gebäuden ruhen.
Anstelle des Quergiebels bei Gebäude D wäre eine Erhöhung der Wandhöhe auf 8,50 m zu überlegen, da hierdurch ein vollwertiges Dachgeschoss erzielt werden würde. Eine Gebäudelänge von 32 m mit einer Belichtung des Dachgeschosses durch lediglich einen Quergiebel führt unweigerlich zu einer enorm durch Dachflächenfenster „durchlöcherten" und somit sehr unruhigen Dachfläche. Diese wäre zudem dann für eine sinnvolle und gestalt-verträgliche Nutzung durch Solarenergie nicht mehr geeignet.
Das Gebäude A als städtebaulicher Eckpfeiler erscheint mit dem doch sehr flach geneigten Zeltdach eher halbherzig, da nicht mehr wahrnehmbar. Hier wäre konsequenterweise ein Flachdach ehrlicher. Indem eine auf Lücke gesetzte Leistenschalung — wie in dem ursprünglichen Entwurf des Architekten Peter Krogoll — senk- oder waagrecht zumindest bis Oberkante Dach geführt werden würde, bekäme der Eckpfeiler die für ihn erforderliche städtebauliche Dominanz.

Stellungnahme der Gemeinde:
Der Gemeinderat hat bei einem Ortstermin mit Hilfe eines Schaugerüsts die Höhen der einzelnen Gebäude festgesetzt. So wurde die Höhe für Gebäude D mit 7,50 m festgesetzt, um einen stufenweisen Übergang zur östlich angrenzenden vorhandenen und geländemäßig tiefer gelegenen Wohnbebauung zu erhalten. Um das Dachgeschoss für Wohnzwecke nutzen zu können, sieht der Bebauungsplan jeweils Quergiebel zur Ost- und Westseite vor.
Hinsichtlich des Gebäudes A – Fasshalle – orientiert sich die Wandhöhe an der Wandhöhe der westlich angrenzenden Gewerbegebäude mit einer Wandhöhe von ca. 7,80 m. Um dennoch ein zusätzliches Geschoss zu ermöglichen, wird im Bebauungsplan ein zurückgesetztes Attikageschoss festgesetzt. Die Fasshalle bildet den östlichen Abschluss der Gewerbenutzung entlang der Oberen Tiefenbachstraße. Zu Beginn der Oberen Tiefenbachstraße befindet sich ein quadratischer Baukörper mit Zeltdach. Die Fasshalle mit Zeltdach stellt somit das Pendant dieses Gebäudes dar.
Die Festsetzungen im Bebauungsplan werden hinsichtlich der Stellungnahme des Kreisbaumeisters folgendermaßen geändert: 
Der 5-Meter-Verbindungsbau zwischen Haus C und D wird mit römisch I gekennzeichnet. 
Die Baugrenze für Gebäude C wird als rechteckiger Bau ohne Vorsprung mit den Maßen 32 m x 12,5 m festgesetzt. 

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 11.01.2023
Wir bitten zumindest für den Änderungsbereich der FlNrn. 1159/66, 1159/71, 1159/59 und 1159/8 eine qualitativ hochwertige Grünordnung zu entwickeln und in den Plan einzuarbeiten. Der genannte Bereich soll einerseits mit größeren Gebäuden bebaut werden, andererseits liegt das Areal sehr exponiert und ist in Teilen schon mit ansprechendem Gehölzbestand bewachsen. Vor diesem Hintergrund sieht die Untere Naturschutzbehörde gewisse Festsetzungen in Sachen Grünordnung für notwendig.

Stellungnahme der Gemeinde:
Unter 5.14 Grünordnung, bezogen auf die Flur-Nrn. 1159/66 und 1159/71 ist bereits festgelegt, dass mit der Eingabeplanung für das Baugebiet ein qualifizierter Freiflächenplan vorzulegen ist. Dieser Passus wird folgendermaßen ergänzt:
Mit der Eingabeplanung für das Baugebiet ist ein, mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt abgestimmter, qualifizierter Freiflächenplan vorzulegen. Dieser hat v.a. entlang der östlichen Grundstücksgrenze eine geeignete Bepflanzung vorzusehen.
Da derzeit noch offen ist, wie bzw. wann im speziellen das Grundstück Flur-Nr. 1159/8 bebaut wird, sollte die Frage der Grünordnung auch erst bei einer konkreten Bebauungsabsicht dieses Grundstücks behandelt werden.

Landratsamt Miesbach, Kreisstraßen, Schreiben vom 28.12.2022
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die 30. Änderung des BPL, wenn folgende Auflagen und Hinweise aufgenommen werden:
Auflagen:
1. Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Kreisstraße MB 8 ist zu vermeiden.
2.        Hinsichtlich der Zufahrten sind die erforderlichen Sichtdreiecke und Sichtfelder freizuhalten.
3.        Einfriedungen im Bereich von Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen mit Zäunen, Hecken, Büschen etc. dürfen nur bis zu einer Höhe von 0,80 m und Bäume nur mit einer Astansatzhöhe ab 2,50 m erstellt werden. Bei Einfriedungen ist ein Mindestabstand von 1,00 m zum Straßenrand einzuhalten.
4. Regen- bzw. Tauwasser darf von den Zufahrten und den Parkplätzen nicht auf die Kreisstraße gelangen.
5.        Die Erstellung von neuen Zufahrten auf die Kreisstraße ist mit der Finanz- und Liegenschaftsverwaltung, Team 12.4 „Tief- und Straßenbau“ des LRA vorher abzustimmen. Eine Abnahme von neu erstellten Zufahrten ist zwingend erforderlich und vor Inbetriebnahme der o.g. Abteilung des LRA anzuzeigen.

Hinweise:
Bei Schneeräumarbeiten kann hinsichtlich der Einfahrten und Parkplätze keine Rücksicht genommen werden.
Evtl. Schäden, die bei der Erstellung des Bauvorhabens bzw. der Errichtung von Zufahrten an der Kreisstraße bzw. dem Eigentum und Einrichtungen des Landkreises Miesbach entstehen, müssen vom Bauherrn übernommen werden. Hierbei wird der Bauherr vom Landkreis Miesbach in die Pflicht bzw. in Regress genommen.
Kosten für die Errichtung der Zufahrten werden vom Landkreis nicht übernommen.
Bei Aufgrabungen im Straßenbereich für evtl. Spartenanschlüsse sind sämtliche bestehenden Richtlinien und Gesetze des Tief- und Straßenbaus der aktuellsten Ausgaben sowie die anerkannten Regeln der Technik zwingend zu beachten.

Stellungnahme der Gemeinde:
Das Sichtdreieck an der Zufahrt zur Tiefgarage ist in beide Richtungen darzustellen. 
Nach 5.14 ist folgende Festsetzung Nr. 5.15 neu einzufügen:
Sichtflächen
Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände nur bis zu einer Höhe von 0,80 m und Bäume nur mit einer Astansatzhöhe ab 2,50 m erstellt werden. Bei Einfriedungen ist ein Mindestabstand von 1,00 m zum Straßenrand einzuhalten.

Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 02.01.2023
Die Belange des Immissionsschutzes sind bei den FlNrn. 1159/71 und 1159/66 im Nordwesten des Planungsgebiets betroffen. Hier ist vorgesehen, das Mischgebiet zu erweitern. Es rückt somit näher an das allgemeine Wohngebiet heran. Ein Nebeneinander von Mischgebiet und allgemeinem Wohngebiet ist grundsätzlich zulässig. Die bereits vorgesehene Abschirmung der beiden gewerblichen Bauten ist begrüßenswert. Die vorgesehene Planung ist sinnvoll und nachvollziehbar. Der Planung kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht zugestimmt werden.

Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 15.12.2022 und 
IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 21.12.2022
Beide Organisationen begrüßen das wirtschaftsfreundliche Vorgehen der Gemeinde Hausham, einem ansässigen Betrieb die Möglichkeit zur Erweiterung und damit zur Standortsicherung zu ermöglichen und stimmen der Planung zu.

Stellungnahme der Gemeinde:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis. Die Stellungnahmen werden dem Bauherrn der Grundstücke Flur-Nrn. 1159/66 und 1159/71 zur Kenntnisnahme weitergeleitet.


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“, 30. Änderung mit den o.g. Änderungen in der Fassung vom 14.02.2023 als Satzung.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“, 30. Änderung mit den o.g. Änderungen in der Fassung vom 14.02.2023 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.05.2023 14:14 Uhr