Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 13.0
3.2019 den Entwurf für diese Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.
Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 02.05.2019
Die Klarstellungssatzung und Einbeziehungssatzung können miteinander verbunden werden.
Eine Klarstellung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Die Darstellung der Klarstellung und die einbezogenen Flächen sollten jedoch durch unterschiedliche Planzeichen erkennbar sein. Denn nur für die einbezogenen Flächen können gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 BauGB „einzelne Festset-zungen analog zur Bauleitplanung getroffen werden. Für die bereits im Innenbereich festgestellten Flächen liegt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB vor.
Für die Klarstellung einer Teilfläche als dem Innenbereich zugehörig, auf welcher aufgrund eines eingetragenen Biotops voraussichtlich eine Bebauung ausgeschlossen ist, fehlt die Erforderlich-keit, da die Klarstellung ins Leer läuft, denn sie kann nur die Zulässigkeit einer Bebauung nach dem BauGB zum Ziel haben.
Die Festsetzung der exakten Gebäudeaußenkontur durch Baugrenzen sollte vermieden werden, da nur die städtebaulichen Rahmenbedingungen festgesetzt werden sollten.
Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 03.05.2019
Mit der Änderung auf Flur-Nr. 805/3, die gegenüber der ursprünglichen Planung aus dem Jahr 2001 eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus vorsieht, besteht aus Sicht der unteren Natur-schutzbehörde Einverständnis.
Mit der 1. Änderung der Satzung soll auch das Grundstück mit der Flur-Nr. 857/11 neu in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden. Die Fläche liegt innerhalb des Landschafts-schutzgebietes „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“. Die Untere Naturschutzbehörde hält eine Bebauung oder anderweitige Nutzung (z.B. für Kfz-Stellplätze) dieses Grundstücks natur-schutzrechtlich für nicht genehmigungsfähig:
1. Das Grundstück mit der Flur-Nr. 857/11 wurde in der amtlichen Alpen-Biotopkartierung am
Landesamt für Umwelt erfasst (Biotop-Nr. A-8236-0001-020). Es wurden bachbegleitende
Gehölzbestände bzw. feuchte und nasse Hochstaudenfluren kartiert, die dem gesetzlichen
Biotopschutz nach § 30 BNatSchG unterliegen, wonach eine Zerstörung oder erhebliche
Beeinträchtigung dieser Biotope verboten ist. In jedem Fall handelt es sich um einen
ökologisch durchaus wertvollen und sensiblen Bereich, weshalb einer Bebauung oder ander-
weitigen Nutzung der Fläche sehr gewichtige Gründe entgegenstehen.
2. Eine Bebauung oder anderweitige Nutzung des Grundstücks Flur-Nr. 857/11 würde an dieser
ökologisch sensiblen Stelle eine nachteilige oder zerstörende Wirkung auf die dort vorhan-
denen Biotopflächen haben und das Landschaftsbild negativ beeinträchtigen. Die Erweiterung
des Satzungsumgriffs steht an dieser Stelle im Widerspruch zu den Zielen der Landschafts-
schutzverordnung „Egartenlandschaft um Miesbach“. Die notwendige Befreiung von der
LSG-Verordnung kann von der Unteren Naturschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt werden.
Rechtsgrundlagen:
Landschaftsschutzverordnung „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“; § 30 BNatSchG
Möglichkeiten der Überwindung:
1. Rücknahme der Satzungsgrenzen auf den ursprünglichen Stand.
2. Um eine Bebaubarkeit oder anderweitige Nutzung des Grundstücks Flur-Nr. 857/11 erreichen
zu können, wäre eine Änderung der LSG-Verordnung erforderlich, über die der betroffene
Bereich aus dem Umgriff des Landschaftsschutzgebietes herausgenommen wird. Über die
Änderung hat der Kreistag zu entscheiden. Der fachliche Naturschutz würde im Verfahren eine
negative Stellungnahme hierzu abgeben.
Stellungnahme der Gemeinde zu den vorgenannten Stellungnahmen
Das Grundstück Flur-Nr. 857/11 wird aus dem Geltungsbereich der Satzung herausgenommen. Den Grundstückseigentümern wird dadurch kein Baurecht entzogen, da sich auch ohne Aufnahme des Grundstücks in den Geltungsbereich der Satzung die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB richtet, da der Nagelbach als natürliche Grenze zwischen Innen- und Außenbereich angesehen werden kann. Die Grundstückseigentümer haben im Rahmen eines Bauantrags die Möglichkeit, die Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung zu beantragen.
Eine Änderung der Planzeichen ist damit nicht mehr erforderlich.
Die Festsetzung der Baugrenzen wird als erforderlich angesehen, um die Lage der Baukörper auf dem Grundstück zu definieren und damit zu gewährleisten, dass die Bebauung möglichst nahe an die vorhandene Bebauung anschließt.
Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 02.05.2019
Das Bauvorhaben wird im 60 m-Bereich des Nagelbachs verwirklicht und unterliegt damit der Genehmigungspflicht nach Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG).
Es ist ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung nach Art. 20 BayWG beim Landratsamt Miesbach, Untere Wasserbehörde zu stellen. Im Fall der Beantragung der Bauge-nehmigung beteiligt das Staatl. Bauamt die Untere Wasserrechtsbehörde zur Prüfung der materiellen wasserrechtlichen Voraussetzungen (Art. 20 Abs. 5 BayWG).
Niederschlagswasserbeseitigung:
Grundsätzliche Überlegungen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung sollten bereits im Rahmen der Bauleitplanung beginnen. Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die sog. belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern (§ 55 Abs. 2 WHG).
Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insbesondere Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmöglich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versickerung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig. Bei unterirdischer Versickerung ist durch geeignete Vorbehandlungsmaßnahmen bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.
Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig (§ 46 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln(TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen.
Unabhängig davon hat die Planung und Ausführung der Einleitungsanlagen in jedem Fall in Abstimmung mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft zu erfolgen.
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 03.05.2019
Das geplante Bauvorhaben liegt in einer Geländemulde im Bereich des teilweise verrohrten Gewässers des Nagelbachs. Der Nagelbach ist ab dem Zusammenfluss der beiden Wildbach-abschnitte ein Gewässer dritter Ordnung. Hydraulische Berechnungen über die Leistungsfähigkeit des Gerinnes, die detaillierte Aussagen über Überflutungshöhen ermöglichen, liegen uns nicht vor. Zumindest bei Hochwasserereignissen ist allerdings ein Ausufern des Gewässers und ein Überfluten des Grundstücks nicht auszuschließen. Je nach Höhenlage der Bebauung ist mit Schäden am neuen Gebäude zu rechnen. Auch bei Starkregenereignissen kann es durch die Hanglage zu Abflüssen auf das Grundstück kommen.
Aus diesem Grund halten wir es für erforderlich, auf diese Gefahr in der Satzung hinzuweisen. Bei der weiteren Planung und Ausführung des Vorhabens sollten diese Aspekte berücksichtigt und die Gefährdung ggf. durch eine hydraulische Berechnung ermittelt werden.
Durch eine hochwasserangepasste Bauweise lassen sich Schäden bei oberflächlich abfließendem Wasser vermeiden. Dazu halten wir es für erforderlich, die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses ausreichend über das umliegende Gelände anzuheben. Die Gebäude sind bis zu diesem Maß wasserdicht zu errichten (dies schließt Öffnungen wie Zugänge, Installationsdurch-führungen etc. mit ein).
Stellungnahme der Gemeinde zu den vorgenannten Stellungnahmen
Die Empfehlungen sind im Rahmen der Bauausführung zu beachten und werden an den Bauherrn weitergeleitet. Die Prüfung zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt im Rahmen der Bauantragstellung.
In die Satzung wird folgender Hinweis aufgenommen:
3.2 Die Grundstückseigentümer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Festlegung der Höhenlage der Bebauung und die Bauausführung der Gebäude hochwasserangepasst erfolgen.
Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 10.04.2019
Keine Einwände
Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 11.04.2019
Keine Bedenken
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 27.03.2019
Erfordernisse der Raumordnung stehen der vorgelegten Satzung nicht entgegen. Diese Stellungnahme bezieht sich auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 26.04.2019
Schließt sich der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde an.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen, Schreiben vom 18.04.2019
Das beplante Grundstück Flur-Nr. 805/3 liegt östlich der Flur-Nr. 878/0, auf der Wald i.S.d. Art. 2 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) stockt.
Der Wald besteht aus ca. 60 – 80 jähriger Fichte mit mehreren Bergahornen und Eschen, eine zweite, ca. 10 – 15 jährige Schicht aus Bergahorn hat sich an der Grundstücksgrenze gebildet. Der Bestand stockt auf einem deutlich geneigten Geländerücken und ist als mäßig stabil zu beurteilen.
Vor allem bei den aufstockenden Eschen besteht die Gefahr des Umstürzens, da diese durch das Eschentriebsterben auch ohne vorherige Anzeichen fallen können. Auch die bestandsbildenden Fichten sind durch Stürme aus der Hauptwindrichtung (Westen) gefährdet.
Gemäß Art. 3 der BayBO sind Gebäude so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden.
Die Untere Forstbehörde kann dem Vorhaben daher nur zustimmen, wenn mit der Bebauung vom Wald um die zu erwartende Endbaumlänge, hier ca. 35 Meter, abgerückt wird.
Stellungnahme der Gemeinde
Auf dem Grundstück Flur-Nr. 805/3 lastet bereits eine Dienstbarkeit zur Duldung von Einwirkungen durch Windwurf zugunsten der Eigentümer des angrenzenden Waldes.
Wasserwerk Hausham, Schreiben vom 02.04.2019
Die Hausanschlussleitung ist zu erneuern, die Leitungsführung über Fremdgrund ist mit Dienstbarkeiten vor Baubeginn zu sichern.
ZAS Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Schlierachtal, Schreiben vom 17.04.2019
Das Grundstück Flur-Nr. 805/3 ist abwassertechnisch nicht erschlossen. Die ordnungsgemäße kanalmäßige Erschließung ist nachzuweisen. Für die Bachquerung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis vorzulegen.
Stellungnahme der Gemeinde
Die Stellungnahmen Wasserwerk und ZAS sind im Rahmen der Bauausführung zu beachten und werden an die Bauwerber weitergeleitet.
Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 29.04.2019
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien (Hausanschluss) der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Stellungnahme der Gemeinde
Die Stellungnahme wird an den Bauwerber weitergeleitet.
Die weiteren beteiligten Träger öffentlicher Belange haben erklärt, sich nicht zu äußern bzw. keine Einwände geltend gemacht.
B) Beteiligung der Öffentlichkeit
Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.