Befreiung von der örtlichen Gestaltungssatzung; Errichtung einer Lärmschutzwand Grundstück: Flur-Nr. 1933/11, Miesbacher Straße 4 Bauherr: Magdalena und Andreas Gruber


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 29.04.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.04.2015 ö beschließend 8

Sachverhalt

Frau und Herr Gruber beantragen die Errichtung einer Lärmschutzwand in einem Bereich
Ihres Grundstücks Flur-Nr. 1933/11, Miesbacher Straße 4. Dieser Zaun soll den Verkehrslärm der vorbeiführenden Miesbacher Straße (Bundesstraße B 307) mindern.

Der 2,00 m hohe Zaun soll auf einer Länge von ca. 13,00 m nördlich vom Gebäude errichtet werden. An der Seite zur Garage soll der Zaun auf einer Länge von 4,00 m weitergeführt werden.

Die Lärmschutzwand besteht aus einer Steingitterwand.

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich in einem Mischgebiet (MI).
Planungsrechtlich bestehen keine Bedenken.

Nach der Gestaltungssatzung dürfen Einfriedungen nur als offene Einfriedungen mit einer
maximalen Höhe von 1,20 m errichtet werden. Ausnahmen können aber insbesondere für
Lärmschutzwände zugelassen werden.

Daher wäre eine isolierte Befreiung von der Gestaltungsatzung nötig um die Lärmschutzwand zu errichten.

Das Landratsamt Miesbach wurde vorab um eine Stellungnahme zur Wirksamkeit bzw. Schutzwirkung des Lärmschutzwalles gebeten.

Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Herr Brand;
Stellungnahme vom 20.04.2015

Das Anliegen des Antragstellers, die Lärmsituation auf Grund des einwirkenden Verkehrslärms zu verbessern, ist aus unserer Sicht grundsätzlich begründet, auch wenn die Miesbacher Straße durch die neue Verkehrsführung weniger belastet ist als noch vor einigen Jahren. Offiziell verläuft die Bundesstraße noch durch den Ort und nach den letzten veröffentlichten Verkehrszählungen aus dem Jahr 2010 ist noch von ca. 8400 Fahrzeugen pro Tag auszugehen. Bei diesen Verkehrsdaten werden an dem Anwesen Miesbacher 4 die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) nachts an den straßenzugewandten Fassen erheblich überschritten. Insofern wäre das Anliegen begründet, auch wenn sicher kein Rechtsanspruch auf die Durchführung von aktiven baulichen Lärmschutzmaßnahmen besteht, sofern sie das Ortsbild beeinträchtigen oder einer Ortsgestaltungssatzung widersprechen.

Die beschriebene Lärmschutzwand kann allerdings nur den Gartenbereich unmittelbar nördlich des Gebäudes effektiv um ca. 5-7 dB(A) entlasten.  Die höchste Pegelminderung tritt für sitzende Personen direkt hinter der Lärmschutzwand auf. Wichtig wäre eine lückenlose Verbindung der Schallschutzeinrichtung mit den Gebäudewänden von Haupthaus und Garage. Für das Gebäude selbst  ist bei der vorliegenden Situation kaum ein nennenswerter  Lärmminderungseffekt erzielbar. Auch die Erdgeschoss-Fensteroberkanten der Nordfassade liegen hierfür zu hoch.

Für einen effektiven Lärmschutz im Gartenbereich wäre die vom Antragsteller vorgesehene Steingitterwand grundsätzlich geeignet, da Stein auf Grund seiner hohen Masse auch ein  hohes Schalldämm-Maß aufweist.  Da die Wand aber nur 2,0 m hoch werden soll/kann und somit der Schallumweg über die Wand den Minderungseffekt deutlich begrenzt, würde auch ein Material geringerer Masse einen nahezu gleichwertigen Schutzzweck erfüllen. Beispielsweise könnte auch in Holzbauweise (Flächengewicht ca. 15kg/m²) ein guter Schallschutz erzielt werden. Möglicherweise lässt sich in Holzbauweise eine etwas gefälligere Optik bewerkstelligen.

Auch das Straßenbauamt Rosenheim wurde wegen der Lärmschutzwand um eine Stellungnahme gebeten.

Straßenbauamt Rosenheim, Herr Hoppe;
Schreiben vom 10.04.2015

Die Zustimmung erstreckt sich nur auf eine Lärmschutzwand zwischen der Eisdiele und dem Anwesen Miesbacher Straße 4, nicht jedoch auf die Eckseite des Anwesens im Bereich der Einmündung Bahnhofstraße am Zebrastreifen.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss beschließt, für die beantragte Lärmschutzwand eine Ausnahme im Sinne des
§ 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Gestaltungssatzung in der Fassung vom 26.06.2010 nach Maßgabe der vorliegenden Pläne zu erteilen.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, für die beantragte Lärmschutzwand eine Ausnahme im Sinne des
§ 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Gestaltungssatzung in der Fassung vom 26.06.2010 nach Maßgabe der vorliegenden Pläne zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 1

Datenstand vom 11.06.2015 16:35 Uhr