Aufstellen einer Pylone (Werbeanlage) Grundstück: Flur-Nr. 1990/9, Gem. Hausham, Alte Miesbacher Str. 7 Antragsteller: Yeti Cycles GmbH


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 04.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.02.2025 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragt auf dem Grundstück Flur-Nr. 1090/9 die Errichtung einer Pylone (Werbeanlage) mit den Maßen 1,80 m breit x 3,50 m hoch x 0,20 m tief. In einer Höhe von 2,50 m wird das eigentliche Werbeschild mit den Maßen 1,65 m breit x 0,63 m hoch angebracht. Die Buchstabenhöhe des Schriftzugs „Yeti Cycles“ beträgt insgesamt maximal 40 cm.
Die nächtliche Beleuchtung erfolgt mit matter und blendungsfreier Beleuchtung bis max. 22 Uhr. Die Werbeschrift des Pylons wird beidseitig selbst leuchtend.

Da es sich jeweils um eine großflächige Werbeanlage handelt, ist ihre Errichtung nach Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig unter Berücksichtigung der gemeindlichen Satzung über die Genehmigung und Gestaltung von Werbeanlagen.

Das Grundstück liegt in einem Gebiet, für das die Gemeinde Hausham am 27.01.2022, konkretisiert in der Sitzung des Gemeinderats am 22.01.2024 eine Satzung über die Festsetzung einer Veränderungssperre erlassen hat sowie den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, der das Gebiet nach § 6 a BauNVO als Urbanes Gebiet ausweisen soll.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen) dürfen aufgrund der Veränderungssperre nicht durchgeführt werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, d.h. wenn das Bauvorhaben den beabsichtigen Planungen der Gemeinde und den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Diese Entscheidung trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Konkrete Planentwürfe des Bebauungsplans gibt es noch nicht. Somit steht noch nicht fest, welche Festsetzungen im Bebauungsplan für dieses Grundstück getroffen werden und ob die beabsichtigte Bebauung den künftigen Festsetzungen widerspricht. Generell wird aber davon auszugehen sein, dass aufgrund der Größe des Grundstücks und der Lage des Bestandsgebäudes weiterhin eine gewerbliche Nutzung zulässig ist.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Genehmigung der Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB durch das Landratsamt Miesbach zu.


Beschluss 2:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Genehmigung der Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB durch das Landratsamt Miesbach zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.04.2025 07:34 Uhr