Bauantrag; Wohnhausneubau mit Einliegerwohnung, Stellplätzen und Carport auf FlNr. 409/22, Gemarkung Bürglein


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 22.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 6. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 22.09.2021 ö beschliessend 2.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragstellerin plant den Wohnhausneubau mit Einliegerwohnung, Stellplätzen und Carport auf dem Flurstück 409/22, Gemarkung Bürglein. 
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans B5 „Am Mühlbuck“ in Bürglein. 
Mit Eingangsstempel 30.07.21 wurde der Bauantrag in 3-facher Ausführung eingereicht.
Bei der Bearbeitung der Anträge sind Anlagen zum Bauantrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes eingegangen die wie folgt lauten:
  • Anlage Befreiung nach §31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen, gem. Art. 63 Ab. 2 BayBo. Hier bezogen auf die festgesetzte Auffüllhöhe, geplante Auffüllung von 1,24m, zulässig wären 0,75m. Eine Zulässigkeit bestünde durch die Zustimmung mit Unterschrift der angrenzenden Nachbarbelange, die hier auch gegeben wurden. 
  • Anlage Befreiung nach §31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen, gem. Art. 63 Ab. 2 BayBo. Hier bezogen auf die festgesetzte zulässige Baugrenze. Die erforderlichen und notwendigen Stellplätze sind nicht alle innerhalb der Baugrenze möglich. 
  • Mit v.g. Eingang wurde auch die Berechnung der Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl nach Auslegung in Anwendung §19 Abs. 4 Satz, Satz 3 BauNVO vorgelegt, es erlaubt die GRZ I + GRZ II = 0,4 + 0,2 = 0,6. Nachgewiesen = 0,556
Die Nachbarunterschriften sind vollständig
Zu den Befreiungsanträgen wird Folgendes bemerkt:
Die Anordnung der Stellplätze nördlich des Baukörpers ist Grund dafür, dass die Baugrenzen nicht eingehalten werden können. Nach Ansicht der Verwaltung wäre es möglich, die Stellplätze und das Gebäude auf dem Grundstück so anzuordnen, dass das Bauvorhaben innerhalb der Baugrenzen verbleibt. Es wurde keine schlüssige Begründung vorgelegt, weswegen die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendig wäre.
Bzgl. Der Auffüllhöhe wäre nach Ziff. 4.3 des Bebauungsplanes grds. eine Ausnahme denkbar, da die Nachbarunterschriften vorliegen und eine Auffüllhöhe von max. 1,50 m nicht überschritten wird. 
Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen aufgrund der Baugrenzenüberschreitung zu versagen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss versagt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag Wohnhausneubau mit Einliegerwohnung, Stellplätzen und Carport auf dem Flurstück 409/22, Gemarkung Bürglein. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.11.2021 13:53 Uhr