Antrag der CSU-Fraktion vom 08.03.2021 und Antrag des Stadtratsmitgliedes Brendle-Behnisch vom 11.03.2021 auf Einschränkung von Plakatwerbung; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 24.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö beschliessend 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Anträge der CSU-Fraktion vom 08.03.2021 und des Stadtratsmitgliedes Brendle-Behnisch vom 11.03.2021 beinhalten die Forderungen nach Einschränkungen von Plakatwerbung im Allgemeinen und insbesondere von Wahlwerbung.

Zusammengefasst beantragt die CSU-Fraktion, dass Plakatierung anlässlich Wahlen zukünftig ausschließlich an bestimmten Stellen, an denen hierfür Großflächentafeln aufgestellt werden, erlaubt sein soll. Die Platzverteilung soll nach dem Grundsatz der „abgestuften Chancengleichheit“ vorgenommen werden. Zusätzlich soll jede Partei oder Gruppierung die Möglichkeit bekommen, eine begrenzte Anzahl an Großflächenplakaten nach vorheriger Beantragung und Genehmigung durch die Stadt Heilsbronn anbringen dürfen.
Stadtratsmitglied Brendle-Behnisch fordert, dass jeder Partei und Gruppierung bei sämtlichen Wahlen die Plakatierung nur noch auf drei großen Plakattafeln, die an verschiedenen Standorten aufgestellt werden, möglich sein soll. In den Stadtteilen soll jeweils nur ein Plakat pro Partei und Gruppierung angebracht werden dürfen.

Außerhalb von Wahlen soll das Plakatieren gemäß des Antrages der CSU-Fraktion, z.B. für Veranstaltungen, nur noch nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch die Stadt Heilsbronn erlaubt sein. Die Anzahl der Plakate und die Zeitdauer der Anbringung sind konkret zu definieren.
Ferner sollen an allen Ortstafeln Hinweisschilder angebracht werden, die auf die Einschränkungen beim Plakatieren hinweisen.

Stadtratsmitglied Brendle-Behnisch spricht sich für ein allgemeines Plakatierverbot bzw. eine Plakatierverordnung aus, mit der Maßgabe, dass eine Erlaubnis zum Plakatieren von der Stadtverwaltung eingeholt werden muss.

Begründet werden die Anträge vor allem mit der Notwendigkeit des Schutzes und der Wahrung des Stadtbildes, umweltschützenden Aspekten und der Einsparung von Ressourcen.

Rechtliche Einordnung:

Gemäß Art. 28 Abs. 1 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) ist es den Gemeinden und Städten möglich, eine Verordnung über öffentliche Anschläge (AnschlagsVO) zu erlassen, um die Plakatierung im Stadtgebiet zu regeln und zu beschränken.

Die Verordnung über öffentliche Anschläge (AnschlagsVO) der Stadt Heilsbronn wurde 2019 aktualisiert und neu erlassen.
§ 1 der Verordnung bestimmt, dass öffentliche Anschläge nur an den von der Gemeinde hierfür bestimmten Orten (Anschlagtafeln) angebracht werden dürfen.

Als Ausnahme normiert § 3 Abs. 1, dass die zu Wahlen jeweils zugelassenen politischen Parteien, Wählergruppen und Kandidatinnen/Kandidaten während eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem Wahltermin auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen Anschläge anbringen dürfen, falls und solange es diejenigen gestatten, die über diese Stellen verfügen dürfen. Die Anschläge sind innerhalb einer Woche nach dem Ereignis zu entfernen.

Abs. 4 eröffnet der Stadt Heilsbronn die Möglichkeit auf Antrag Ausnahmen von § 1 der Verordnung zu gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltet wird.

§ 4 der Verordnung ermächtigt die Stadt Heilsbronn, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, falls Anschläge an anderen Stellen angebracht werden oder die Anschläge nicht rechtzeitig entfernt werden.

Aus Sicht der Stadtverwaltung besteht durch den Erlass einer Anschlagsverordnung bereits ein funktionierendes Instrument zur Einschränkung und Eindämmung von Plakatierung, speziell für Plakatierung außerhalb von Wahlen.  
Insbesondere in den Fällen des Werbens für Veranstaltungen oder andere kommerzielle Zwecke ist das Plakatieren zum jetzigen Zeitpunkt bereits schon nur nach vorheriger Erlaubnis durch die Stadt Heilsbronn möglich. Es wird folglich so vorgegangen, wie es die CSU-Fraktion in Ziffer 2 ihres Antrages fordert. Die Anträge auf Sondernutzung werden seitens der Stadtverwaltung sorgfältig geprüft und nahezu ausschließlich bei Veranstaltungen von hiesigen Vereinen oder Organisationen zugelassen. Die Erlaubnis ist immer zeitlich beschränkt und es wird speziell darauf hingewiesen, dass die Plakate nach der Veranstaltung schnellstmöglich zu entfernen sind. Die Erlaubnis beinhaltet die Aufstellung von 10 Plakatständern, weshalb auch eine mengenmäßige Beschränkung bereits vorliegt.  

Bei der Prüfung einer Sondernutzungserlaubnis in Bezug auf Plakatierung bedarf es immer einer Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Hier stehen sich die Interessen des Einzelnen am ungehinderten Anbringen von Anschlägen und Plakatieren und das Interesse der Allgemeinheit am Erhalt der geschützten Rechtsgüter ohne Beeinträchtigung durch ungehindertes, störendes Plakatieren entgegen.

Es ist rechtlich durchaus möglich, gewisse Bereiche von einer Plakatierung auszuschließen oder eine bestimmte Größe der Plakate, ein einheitliches Format oder den zeitlichen Rahmen festzusetzen. Öffentliches Plakatieren darf allerdings nicht völlig unmöglich gemacht werden und es müssen ausreichend Flächen zur Verfügung stehen, die die Wahrnehmung der Plakate ermöglichen.
Durch die Einzelfallabwägung bei der Prüfung der Anträge und die bereits bestehende Beschränkung der Anzahl und Zeitdauer der Plakatierung ist die Wahrung des Stadtbildes aus Sicht der Stadtverwaltung bereits aktuell sichergestellt.
Von der Anbringung von Hinweisschildern an den Ortstafeln wird aufgrund des allgemein erwünschten Schilderabbaus in Städten und Gemeinden und der sorgfältigen und routinemäßigen Überprüfung des Stadtgebietes nach ungenehmigten Plakaten abgeraten.

Für die Beschränkung von Wahlwerbung bestehen hingegen nochmals andere besondere Anforderungen, die sich aufgrund der besonderen und privilegierten Stellung der Parteien im demokratischen Rechtsstaat ergeben.
Parteien haben zwar ebenfalls keinen uneingeschränkten Anspruch auf Werbemöglichkeiten oder darauf, Werbung an bestimmten Orten anbringen zu können. Sie können allerdings einen Anspruch auf angemessene Werbemöglichkeiten mit genügend Raum geltend machen.
Es ist rechtlich grundsätzlich zulässig, die Wahlwerbung auf besondere Anschlagtafeln zu beschränken, die von der Gemeinde speziell für diesen Zweck zur Verfügung gestellt wurden.
Die zur Verfügung gestellten Flächen müssen den Parteien eine notwendige, aber auch angemessene Selbstdarstellung ermöglichen.
Der Begriff der „Angemessenheit“ stellt rechtlich gesehen eine Rechtsfrage dar, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Bei der Beurteilung sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere die Art der Wahl, die Besonderheiten der Gemeinde und die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes miteinzubeziehen.

Aus diesem Grund erachtet es die Stadtverwaltung als bedenklich, Beschränkungen grundsätzlich für sämtliche Wahlen auszusprechen, ohne sich am konkreten Einzelfall zu orientieren.

Das Netz der Standorte von möglichen Anschlagtafeln muss hinreichend dicht sein. Insgesamt müssen jedenfalls so viele Flächen zur Verfügung gestellt werden, dass für jede Partei die Möglichkeit erhalten bleibt, sich angemessen zu repräsentieren. Dies hängt auch individuell von der Zahl der Parteien und Gruppierungen ab, die eine Überlassung von Werbeflächen beanspruchen. Es muss eine gewissermaßen flächendeckende Wahlwerbung möglich sein. Hier kann die Einteilung der Wahlbezirke ein sachgerechter Maßstab sein. Eine angemessene Selbstdarstellung erscheint jedenfalls dann gerade noch als gewährleistet, wenn jede Partei rechnerisch in jedem Wahlbezirk die Möglichkeit hat mindestens durch ein Plakat zu werben.
Eine Obergrenze von Standorten kann nur beim Vorliegen von konkreten, nachvollziehbaren Sachgründen, z.B. eine begrenzte Zahl an geeigneten Standorten im Straßenraum oder eine begrenzte Kapazität an Flächen, festgelegt werden.
Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Bevölkerung durch die Wahlwerbung auch tatsächlich erreicht werden kann. Diese sollte deshalb an den Hauptkommunikationsorten angebracht werden dürfen.

Die Werbemöglichkeiten müssen streng nach § 5 ParteiG (Parteiengesetz) verteilt werden. Hierbei findet der Grundsatz der „abgestuften Chancengleichheit“ Anwendung. Demnach ist der Umfang der Gewährung nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaßes abzustufen. Anhaltspunkte für die Verteilung der Flächen können die Ergebnisse der vorangegangenen gleichartigen Wahl, die aktuelle politische Bedeutung, die Zeitdauer des parteilichen Bestehens, die Kontinuität oder die Mitgliederzahl sein.

Zur Einhaltung des Mindestmaßes an angemessener Selbstdarstellung müssen jeder Partei oder Gruppierung jedenfalls mindestens ein Fünftel bis zu einem Viertel der Werbemöglichkeiten, die einer größeren Partei zuerkannt werden, mindestens aber 5 % der Gesamtzahl der Plakatierungsmöglichkeiten zugestanden werden. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muss der Umfang der Gewährung gemäß § 5 Abs. 1 S. 4 ParteiG mindestens halb so groß sein wie für jede andere Partei.

Wie bereits ersichtlich geworden ist, bestehen für die Beschränkung von Plakatwerbung, insbesondere anlässlich Wahlen einige rechtliche Vorgaben. Nach Ansicht der Stadtverwaltung ist es anhand obiger Grundsätze rechtlich nicht zulässig, die Wahlwerbung allgemein für sämtliche Wahlen auf wenige Großplakate zu beschränken.

Falls eine Beschränkung mehrheitlich gewünscht wird, bedürfte es hier allenfalls einer differenzierten Betrachtungsweise und Normierung.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, dieses Thema zunächst in einem Arbeitskreis mit den Fraktionsvertretern und Herrn Christ oder Frau Heller zu beraten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.05.2021 11:13 Uhr