Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. B 49 "Heilsbronn, nördliche Betzendorfer Straße"


Daten angezeigt aus Sitzung:  14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 24.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 14. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.03.2021 ö beschliessend 10

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

In der heutigen Sitzung des Stadtrates wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. B 49 „Nördliche Betzendorfer Straße“ gefasst.
Die Verwaltung sieht ein städtebauliches Erfordernis für die Durchführung einer Bauleitplanung, um bestehende Nutzungskonflikte mit entsprechenden Untersuchungen zu lösen. Auf die Ausführungen der Verwaltung zum zuvor behandelten Tagesordnungspunkt zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 49 wird vollumfänglich Bezug genommen. Ziel der Bauleitplanung ist, dass alle Interessen und Belange gegenseitig und zueinander abgewogen werden.
Die Verwaltung sieht nun darüber hinaus das Erfordernis, die städtebauliche Planung mit einer sog. Veränderungssperre nach §§ 14 und 16 BauGB zu sichern, weil ein Grundstückseigentümer der FlNrn. 512 und 512/83 über einen Bauträger einen Antrag auf Vorbescheid bei der Stadt Heilsbronn eingereicht hat.
Das Bauvorhaben sieht vor, dass 16 Einheiten mit 2/3/4-Zimmerwohnungen mit 65 bis 140 m² sowie 2 Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen sowie einer Tiefgarage mit 33 Stellplätzen sowie 4 Stellplätzen entlang des Eiskellerweges errichtet werden sollen. Nach erster Einschätzung der Verwaltung ist das Maß der baulichen Nutzung mit dem geplanten Bauvorhaben deutlich überschritten. Das gem. § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB notwendige sich Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung ist aus Sicht der Verwaltung nicht gegeben. Das Bauvorhaben dürfte alleine aus diesem Grunde keine Aussichten auf Erfolg haben. Gleichwohl wird damit zu rechnen sein, dass ein Bauvorhaben, ggf. auch in abgeänderter Form, weiter verfolgt wird, was die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 49 „Nördliche Betzendorfer Straße“ verfolgte städtebauliche geordnete Entwicklung erschwert, möglicherweise sogar verhindert.
Die vorliegende Bauvoranfrage hat zwar bspw. die verkehrliche Situation wohl insbesondere zum Eiskellerweg erkannt, sieht aber dennoch zwei Stadthäuser am Eiskellerweg vor. Weiterhin sollen 33 Tiefgaragen-Stellplätze zur Betzendorfer Straße im dortigen Kurvenbereich entstehen. Mit der enormen Verdichtung folgt eine Verschärfung der Verkehrssituation. Gerade die Erschließungssituation der Grundstücke soll im Bauleitverfahren näher betrachtet und geregelt werden.
Hinsichtlich der erhaltenswerten Laubbaumstrukturen auf dem Grundstück sieht das Bauunternehmen keine zu erhaltende Bäume. Es wird gegenüber der Bauabteilung sogar ausgeführt, dass diese aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällt werden müssten.
Bezüglich der Rückzugsräume für dort vorkommende Fledermäuse verwies man auf das Baugenehmigungsverfahren. Artenschutzrechtliche Betrachtungen wurden seitens des Unternehmers bisher nicht vorgenommen.
Die Unterlagen der Bauvoranfrage zeigen Wohnungen mit Grundausbildungen, die ausschließlich in Richtung Westen, zur Bahntrasse hin orientiert sind. Aussagen zur Lösung der Belange des Schallschutzes können den Unterlagen nicht entnommen werden. Zudem sind auch Außenwohnbereiche in diese Richtung orientiert.  Auf den Umgang mit möglichen Schallreflektionen aus der Baumaßnahme auf die bestehenden Bebauungen im Umfeld wurde bisher nicht eingegangen.
Die Bauvoranfrage lässt aktuell Zweifel hinsichtlich des Umgangs mit dem Brandschutz zu. Dies betrifft insbesondere die Frage nach der Realisierung des zweiten Fluchtweges. Ob dieser über die Rettungsmittel der Feuerwehr Heilsbronn abgebildet werden können, ist bisher nicht geklärt. Aufstellflächen für die Feuerwehr sind nicht erkennbar. Ob eine Rettung von der Betzendorfer Straße im Zweifelsfall möglich ist, wurde bisher nicht geprüft.
Aufgrund der Vielzahl der Konfliktfelder und der damit einhergehenden zwingenden Abwägung der Schutzgüter ist Sicht der Verwaltung zwingend zur städtebaulich geordneten Entwicklung des Umfeldes der nördlichen Betzendorfer Straße angeraten, eine Veränderungssperre zur erlassen. Hiermit sollen aus Sicht der Stadt Heilsbronn städtebaulich kritische oder unverträgliche Entwicklungen einzelner Grundstücke, die den städtebaulichen Entwicklungsabsichten der Stadt Heilsbronn zu wider laufen, ausgeschlossen werden.
Der Geltungsbereich für eine Veränderungssperre deckt sich mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 49 „Nördliche Betzendorfer Straße“ und umfasst die Grundstücke FlNrn. 512, 512/83, 513, 513/1 und 513/2, alle Gemarkung Heilsbronn (s. beigefügten Lageplan, Geltungsbereich, Stand 18.03.2021).

Beschluss

Der Stadtrat erlässt aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020 (BGBl. I S. 663) i.V.m Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74) eine VERÄNDERUNGSSPERRE für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans B 49 „Nördliche Betzendorfer Straße“ mit folgendem Inhalt:

Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans B 49 „Nördliche Betzendorfer Straße“
Aufgrund der §§ 14 Abs.1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020 (BGBl. I S. 663) i.V.m Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74) erlässt die Stadt Heilsbronn folgende Satzung:

§ 1
Zu sichernde Planung
Der Stadtrat der Stadt Heilsbronn hat in seiner Sitzung vom 24.03.2021 beschlossen für das in § 2 der Satzung bezeichnete Gebiet in Heilsbronn den Bebauungsplan B 49 „Nördliche Betzendorfer Straße“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist und umfasst die Flurstücke mit den Flur Nummern 512, 512/83, 513, 513/1 und 513/2, jeweils Gemarkung Heilsbronn.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen
  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB:
  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden und baulichen Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
  • Vorhaben, die die Errichtung , Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und
  • Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.
  1. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
  1. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme gem. § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden.
  2. Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 3 BauGB, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bestehenden bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft – wenn und soweit der Bebauungsplan B49 „Nördliche Betzendorfer Straße“ in Kraft getreten ist – spätestens nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Bekanntmachung
(§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB abgelaufen Zeitraum anzurechnen. Die Verlängerung ihrer Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 17 Abs. 2 BauGB bleiben unberührt.
Diese Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Stadt Heilsbronn, den XXX

Dr. Jürgen Pfeiffer
Erster Bürgermeister
Hinweise: Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach
§ 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Anlage – Lageplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Datenstand vom 20.05.2021 11:13 Uhr