Neubau Kindertagesstätte Heilsbronn; Beschluss über eine Förderung durch die KfW


Daten angezeigt aus Sitzung:  20. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 07.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 20. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 07.07.2021 ö 7

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Neubau der Kindertagesstätte mit 8 Gruppen ergibt nach Aussage der planenden Architekten Ing + Arch aus Ehingen mindestens einen Energiestandard „Effizienzhaus 40“.
Neben der staatlichen Förderung (Zuweisung nach Art. 28 BayKiBiG i. V. m. Art. 10 FAG, Zuweisung Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 bis 2021) kann die Stadt für die Realisierung des Energiestandards Effizienzhaus bei der KfW eine Förderung beantragen. Voraussetzung für die Gewährung einer KfW-Förderung ist, dass infolge der Kumulierung von Förderungen die Förderquote von 60 % nicht überschritten wird; dabei wird die normale FAG-Förderung nicht eingerechnet. Für die staatliche Förderung ist lediglich maßgeblich, dass die Stadt min. 10 % an Eigenmitteln nach Abzug aller Förderungen erbringt, was durch eine Förderung der KfW nicht beeinträchtigt wird.
Die KfW fördert den Neubau eines „Effizienzgebäudes 40“ mit folgenden Varianten:
Variante 1: Kredit Nr. 264 (Infoblatt Kredit s. Anlage).
Der max. Kreditbetrag orientiert sich an der Nettogrundfläche des Gebäudes. Wir erhalten 2.000 € Kreditbetrag pro m² Nettogrundfläche. Bei einer Nettogrundfläche von 1.420 m² entspricht dies einem max. Kreditbetrag von 2.840.000 €. Ein Tilgungszuschuss wird i. H. v. 20 % (= 568.000 €) gewährt. Bei Erreichen der Effizienzstufe 40+ (Realisierung Photovoltaik + Speicher binnen 2 Jahren) wird ein Tilgungszuschuss i. H. v. 22,5 % gewährt. Laufzeitvarianten: 10 Jahre/ 2 Tilgungsfreijahre/ Zinsbindung 10 Jahre oder 20 Jahre/ 3 Tilgungsfreijahre/ Zinsbindung 10 Jahre oder 30 Jahre/ 5 Tilgungsfreijahre/ 10 Jahre Zinsbindung. Der tagesaktuelle Zinssatz orientiert sich am Kapitalmarkt. Dieser gilt für den Kredit mit Zugang des Abrufs. Die Zinskonditionen (Laufzeit/ Tilgungsfreijahre/ Zinsbindung) zum 01.07.2021 wären wie Folgt:
Datum
10/2/10
20/3/10
30/5/10
01.07.2021
-0,07 %
0,09 %
0,13 %

Variante 2: Zuschuss Nr. 464 (Infoblatt Zuschuss s. Anlage)
Die förderfähigen Kosten betragen rd. 2.840.000 € (2.000 € Förderbetrag/ m² x ca. 1.420 m² Nettogrundfläche). Der Zuschuss beträgt 20 % der förderfähigen Kosten; dies sind 568.000 €. Bei Erreichen der Effizienzstufe 40+ beträgt der Zuschuss 25 %.
Für die Beantragung der Förderung beider Varianten und Begleitung des Vorhabens ist ein Energieeffizienz-Experte aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) in der Kategorie "Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude“ einzubinden. Das bereits beauftragte Ingenieurbüro Ing + Arch erfüllt diese Voraussetzungen.
Der Energieeffizienz-Experte entwickelt das energetische Gesamtkonzept für den baulichen Wärmeschutz und die energetische Anlagentechnik und erstellt für die förderrelevanten Maßnahmen die "gewerbliche Bestätigung zum Antrag" (gBzA) für Nichtwohngebäude.
Nach Abschluss des Vorhabens bestätigt der Energieeffizienz-Experte die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen und die Einsparungen von Primär- und Endenergie und CO2. Er bestätigt auch die für die Maßnahmen angefallenen, förderfähigen Kosten.
Aus Sicht der Verwaltung sollte, da die Zuschusshöhe identisch ist, die Kreditvariante mit einer Laufzeit von 20 Jahren gewählt werden, um dieses große Investitionsvorhaben finanzieren zu können. Ein Abruf wird im Haushaltsjahr 2022 erfolgen, da im Haushalt 2021 keine Kreditermächtigung vorliegt.

Beschluss

Eine Förderung durch die KfW soll mittels Kredit mit einer Laufzeit von 20 Jahren erfolgen. Dabei wird der maximal mögliche Kreditbetrag beantragt. Der Kreditabruf erfolgt im Haushaltsjahr 2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.09.2021 09:26 Uhr