Mit Schreiben vom 02.08.2021 beantragt die Fa. Hans Kupfer & Sohn GmbH & Co. KG die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 26 „Mausendorfer Weg“ (s. Anlage).
Bevor Planungen angestrengt und damit Planungskosten verursacht werden, möchte die Fa. Kupfer anfragen, ob die Stadt Heilsbronn grundsätzlich bereit wäre, ein vorhabenbezogenes Änderungsverfahren durchzuführen bzw. einzuleiten.
Das Änderungsverfahren soll durchgeführt werden, um an der in der anliegenden Lageskizze markierten Fläche Wohnungen für Mitarbeitende zu errichten. Nach den aktuellen Regelungen des bestehenden Bebauungsplanes wäre dies nicht möglich, da an der betreffenden Stelle eine Grünfläche ausgewiesen ist. Es handelt sich nicht um Ausgleichsflächen.
Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund der aktuellen Festlegungen des Bebauungsplanes Nr. B 26 wäre die Errichtung von Mitarbeiterwohnungen im bezeichneten Bereich nicht zulässig. Der zugrundeliegende Bebauungsplan müsste daher geändert werden. Sollte der betreffende Bebauungsplan vorhabenbezogen geändert werden, so wären die Planungskosten durch die Vorhabenträgerin zu übernehmen.
Die Fa. Kupfer erkundigt sich daher vorweg, ob überhaupt Bereitschaft besteht, ein Bauleitplanverfahren einzuleiten.
Aus Sicht der Stadtverwaltung wäre ein vorhabenbezogenes Bauleitplanverfahren grundsätzlich denkbar. Ob im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens Einwendungen durch die Öffentlichkeit oder Fachbehörden vorgebracht werden, die das Verfahren unmöglich machen, ist vorweg nicht abschätzbar. Mit Blick auf die Nähe zum ansässigen Gewerbebetrieb ist damit zu rechnen, dass Immissionsauflagen notwendig werden.
Sollte der Stadtrat der Anfrage der Fa. Kupfer grundsätzlich zustimmen, so wäre durch ein geeignetes Fachbüro eine Entwurfsplanung (Vorhaben- und Erschließungsplan) auszuarbeiten, der Grundlage für einen Aufstellungsbeschluss wäre. Die Kosten der Planung und die Auswahl des Büros obliegen grundsätzlich der Vorhabenträgerin.