Kommunales Ortsrecht; Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Heilsbronn aufgrund des Art. 23 Satz 1 GO i.V.m. Art. 5a Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)


Daten angezeigt aus Sitzung:  22. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 22.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 22. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.09.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Heilsbronn aus dem Jahr 1997 bedarf der Überarbeitung und Anpassung. Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung (für die Jahre 2010 bis 2013 und 2017 bis 2019) wurde dies ebenfalls angeraten.
Hintergrund ist die seit dem 01.04.2016 geänderte Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in Bayern (Art. 5a KAG). Aufgrund der geänderten Rechtsgrundlage sind weitere Regelungen in die Satzung aufzunehmen, um dem satzungsrechtlichen Mindestanforderungen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zu entsprechen.
Erschließungsbeiträge sind zu erheben bei der erstmaligen Herstellung neuer Erschließungsanlagen, d.h. i.d.R. neuer Straßen im Zuge neuer Baugebietsausweisungen. Beitragspflichtig sind dabei die jeweiligen Grundstückseigentümer.
Die Erschließungsbeitragssatzung findet keine Anwendung auf Sanierungs- oder Ausbaumaßnahmen. Ausbaubeiträge können nicht mehr erhoben werden, da hierfür keine gesetzliche Grundlage mehr besteht.
Ein Entwurf einer Erschließungsbeitragssatzung liegt als Anlage bei. Die Stadt Heilsbronn ist zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Art. 5a Abs. 1 KAG verpflichtet.
Im Zuge des Neuerlasses und der damit verbundenen Anpassung an das aktuelle Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages sollen im Wesentlichen folgende Änderungen erfolgen:
§ 2 Abs. 5 EBS
Bisher wurde der Aufwand für erforderliche Wendehammer in Sackgassen nur bis zum Zweifachen der Gesamtbreite der Sackgasse erhoben. Das Satzungsmuster sieht vor, den Aufwand bis zum Vierfachen der Gesamtbreite zu erheben. Der Komm. Prüfungsverband regt an, die gesamten Kosten anzusetzen.
Nachdem die Vorschrift bisher keine praktische Bedeutung hatte und eine Anwendung auch nicht absehbar ist, schlägt die Verwaltung vor, das Satzungsmuster (4-faches) zu übernehmen.
§ 6 Abs. 12 EBS- alt
Der komm. Prüfungsverband äußerte rechtliche Bedenken, dass die Satzungsregelung, welche auch von der bisherigen Mustersatzung abweicht, rechtssicher wäre. Darüber hinaus könne mit der gewählten Formulierung nicht der gewünschte Zweck erreicht werden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dem komm. Prüfungsverband zu folgen und den Passus ersatzlos zu streichen.
§§ 11, 13 14 EBS- neu
Die Vorschriften werden nunmehr in die Satzung aufgenommen, da diese nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zum Mindestinhalt einer Abgabesatzung zählen. Die Ergänzung dient damit der Rechtssicherheit.
Allgemein
Im Übrigen wird auf die kommentierte Anlage verwiesen. Die redaktionellen Anpassungen sind dort gekennzeichnet und wo aus Sicht der Verwaltung erforderlich beschrieben.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Neuerlass der Satzung der Stadt Heilsbronn über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) vom 22.09.2021 in der vorliegenden Fassung.
Der anliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.12.2021 12:04 Uhr