Kommunales Ortsrecht; Neuerlass der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Heilsbronn (Entwässerungssatzung - EWS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  22. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 22.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 22. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 22.09.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Nutzung und der Betrieb der öffentlichen Entwässerungseinrichtung der Stadt Heilsbronn ist derzeit in der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Heilsbronn (Entwässerungssatzung – EWS) vom 11.12.2008 geregelt.
Die Satzung ist den zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen anzupassen. Eine zwingende rechtliche Notwendigkeit besteht dazu zwar nur in wenigen Passagen, die praktisch keine Anwendung finden, jedoch wird aus Gründen der Rechtsicherheit hierzu geraten. Auch von der überörtlichen Rechnungsprüfung für die Jahre 2017 bis 2019 wurde dies angeregt. 
Allgemein
Die EWS regelt im Wesentlichen, dass anfallendes Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) auf bebauten oder bebaubaren Flächen im Stadtgebiet in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einzuleiten ist (Anschluss- und Benutzungszwang).
Darüber hinaus werden die tatsächliche Nutzung und das Einleiten von Abwässern geregelt.
Die bestehende Satzung der Stadt Heilsbronn entspricht dem amtlichen Muster aus dem Jahre 1988. Am 06.03.2012 wurde mittels Bekanntmachung des StMI ein neues amtliches Muster veröffentlicht, welches Grundlage der als Entwurf beigefügten Satzung ist.
Grundsätzlich besteht eine Auswahlmöglichkeit, die Hausanschlüsse als Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zu definieren oder davon auszunehmen und den Anliegern zu übertragen. Nachdem bereits in den bisherigen Regelungen die Hausanschlüsse zur Entwässerungseinrichtung gezählt wurden, soweit sie sich im öffentlichen Straßengrund befinden, wurde diese Regelung aufgegriffen. Diese Regelung hat auch kostenrechtliche Auswirkungen. Die Kosten für die Hausanschlüsse im öffentlichen Straßengrund trägt die Stadt Heilsbronn, die Kosten für die Hausanschlüsse auf Privatgrund tragen die jeweiligen Eigentümer/Bauherrn.
Als Anlage liegt eine kommentierte Fassung des Satzungsentwurfes bei, aus welchem die Änderungen gegenüber der aktuellen Satzung der Stadt Heilsbronn hervorgehen.
Zu wesentlichen Änderungen wird ergänzend Folgendes ausgeführt:
§ 3 Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen wurden den zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen angepasst und redaktionell überarbeitet. Rechtliche Änderungen sind dabei nicht oder nur unwesentlich beinhaltet.
§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage
Neu aufgenommen wird unter Abs. 1 eine Verpflichtung, Schmutzwasser vor Einleitung zu behandeln, wenn dies keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Anwendungsfälle im Stadtgebiet bestehen nicht.
Die übrigen Anpassungen sind redaktionell.
§ 11 Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage
Die Vorschrift entspricht im Entwurf der Mustersatzung. Die enthaltenen Änderungen sind überwiegend redaktionell.
§ 12 Überwachung
Bisher waren Grundstücksentwässerungsanlagen im Abstand von jeweils 10 Jahren zu prüfen. Nach den aktuellen technischen Vorgaben ist dies alle 20 Jahre vorgesehen. Die Satzung wird dem angepasst und entspricht dem amtlichen Muster.
Die Vorschrift wurde inhaltlich etwas umgestellt.
Das betretungsrecht der Stadt Heilsbronn wurde unter § 12 gestrichen und findet sich nun – in rechtlich zulässigem Umfang – in § 20 wieder.
§ 17 Untersuchung des Abwassers
Abs. 3 wurde wie vom komm. Prüfungsverband angeregt gestrichen und unter § 20 neu geregelt.
§ 20 Betretungsrecht
Das Betretungsrecht der Stadt Heilsbronn wurde nun in einer Vorschrift zusammengefasst und entspricht den rechtlichen Vorgaben, insbesondere des Art. 24 Abs. 3 GO.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Neuerlass der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Heilsbronn (Entwässerungssatzung – EWS) in der beiliegenden Fassung.
Die Anlage ist Bestandteilt dieses Beschlusses.
Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.12.2021 12:04 Uhr