Beschluss über die Einleitung eines ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 43 "Gewerbegebiet Heilsbronn Ost - 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße"


Daten angezeigt aus Sitzung:  23. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 06.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 23. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 06.10.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Stadtrat Heilsbronn hat in seiner Sitzung am 22.06.2016 den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. B 43 „Gewerbegebiet Heilsbronn Ost – 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße“ gefasst.
Das Bauleitplanverfahren wurde fehlerfrei durchgeführt und der Bebauungsplan ist rechtswirksam in Kraft getreten.
Im Nachgang stelle sich heraus, dass die getroffene naturschutzrechtliche Ausgleichsregelung zum Teil nicht durchführbar ist. Der notwendige Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft soll zum Teil auf internen sowie teilweise auch auf externen Ausgleichsflächen erbracht werden. Zusätzlich ist auf einer weiteren externen Ausgleichsfläche ein artenschutzrechtlicher Ausgleich festgesetzt. Die Stadtverwaltung empfiehlt nun, eine der beiden externen naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen sowie die Fläche für den Artenschutzrechtlichen Ausgleich zu ändern. Die Änderung der nicht durchführbaren Ausgleichsregelung kann im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden. Das ergänzende Verfahren versetzt das Bauleitplanverfahren in einen fehlerfreien Verfahrensstand und führt das zurückliegende Verfahren ab diesem Verfahrensstand erneut durch. Es muss damit nicht ein Änderungsverfahren eingeleitet werden, womit die notwendigen Aufwendungen erheblich reduziert werden können.
Der naturschutzfachliche Ausgleich wird bisher auf den städtischen Grundstücken FlNr. 401/1, Gemarkung Betzendorf, FlNr. 495, Gemarkung Bürglein (Teilfläche) und FlNr. 329, Gemarkung Bonnhof (Teilfläche) erbracht. 
Für Grundstück FlNr. 495, Gemarkung Bürglein bestehen altrechtliche Waldnutzungsrechte, die dortige Grundstückseigentümer zur Holzernte berechtigen. Der derzeit gültige Bebauungsplan Nr. B 43 setzt für eine als Ausgleichsfläche herangezogene Teilfläche eine Steigerung des Laubholzanteils zum reinen Laubholzbestand mit Nutzungsverzicht fest. Die Ausgleichsfestsetzung (Nutzungsverzicht) kollidiert mit dem Altrecht der Waldrechtler Bürglein, dort Holz ernten zu dürfen. Die Regelung des Bebauungsplanes ist damit impraktikabel und muss geändert werden.
Für Grundstück FlNr. 329, Gemarkung Bonnhof (Teilfläche), ist die Anlegung einer Wechselbrache festgesetzt. Notwendig wurde diese Festsetzung einer CEF-Maßnahme, da ein artenschutzrechtlicher Ausgleich für ein im Bebauungsplangebiet vorhandenes Feldlerchenrevier geschaffen werden muss. Die zum damaligen Zeitpunkt angewandte Flächengröße von 0,1 ha entspricht nicht mehr den zwischenzeitlichen erforderlichen Größen für Ausgleichsflächen. Die Aufrechterhaltung der Ausgleichsfunktion ist durch die regelkonforme Feldbewirtschaftung nicht immer Zweifelsfrei gegeben. Zudem befindet sich nördlich des Ausgleichsfläche eine größere Freiflächen PV-Anlage welche als störend für die Funktion als Ausgleichsfläche wirkt. Es zeigt sich, dass die festgesetzte artenschutzrechtliche Ausgleichsfläche in ihrer Funktionalität beeinträchtigt ist. 
Nachdem für die Ausweisung des Baugebietes in Bürglein „Am Mühlbuck“ (Bebauungsplan Nr. B 5 „Am Mühlbuck“) ebenfalls ein Feldlerchenrevier ausgeglichen werden musste, wurden zwei Reviere nahe Triebendorf in Zusammenarbeit mit dem Landschaftspflegeverband Mittelfranken angelegt. Die Festsetzung des Feldlerchenrevieres auf dem Grundstück FlNr. 329, Gem. Bonnhof, soll daher entfallen. Es erfolgt stattdessen eine formelle Zuordnung des noch vorhandenen zweiten Reviers auf zuvor genannter Fläche bei Triebendorf zum Bebauungsplan Nr. 43.
Bestehende Baugenehmigungen werden durch das ergänzende Verfahren nicht beeinträchtigt. Der Bebauungsplan kann nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens rückwirkend in Kraft gesetzt werden, sodass für die Bauwerber keinerlei Änderungen eintreten.

Beschluss 1

Der Stadtrat beschließt, dass ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 43 „Gewerbegebiet Heilsbronn Ost – 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße“ durchgeführt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Das Bauleitplanverfahren wird vor der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB wieder aufgenommen.
Der Stadtrat billigt die vorgelegte Entwurfsplanung und beauftragt die Verwaltung, die Behördenbeteiligung sowie die Beteiligung der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.12.2021 09:47 Uhr