In der Sitzung des Stadtrates vom 20.05.2015 wurde informiert, dass die Bahn beabsichtigt, alle angefallenen Kosten in die 1. Änderung zur Kreuzungsvereinbarung aufzunehmen.
Der Stadtrat fasste am 17.09.2014 nach Darlegung des Sachverhaltes und Information durch unseren Rechtsbeistand, Herrn Rechtsanwalt Dr. Rude, u.a. folgende Beschlüsse:
„Die durch die Klage des Zweckverbandes der Reckenberggruppe (RBG) verursachten Kosten sind strittig zu stellen.“
„Der 1. Änderung zur Kreuzungsvereinbarung wird zugestimmt. Die kreuzungsbedingten Gesamtkosten betragen demnach ohne die strittigen Kosten 4.436.459,60 €, das auf die Stadt Heilsbronn entfallende Kostendrittel 1.478.819,87 €.“
Im zwischenzeitlich vorgelegten 1. Nachtrag sind nun alle angefallenen Kosten der DB enthalten. Dies beinhaltet neben dem Mehraufwand für die Verlegung der Wasserleitung den Aufwand für die Verbauten am Schalthaus und auch dem wegen der Klage der RBG entstandenen Mehraufwand.
Der Grund für diese Änderung liegt darin, dass die Bahn eine entsprechende Klage gegen die RBG nicht einreichen wird, da sie nach Prüfung der Sachlage zu dem Ergebnis kommt, dass eine Klage kaum eine Erfolgsaussicht hätte und die Regierung von Mittelfranken sich dieser Einschätzung anschließt.
Die Gesamtkosten werden nun mit 4.623.505,73 € angegeben und das auf die Stadt Heilsbronn entfallende Kostendrittel mit 1.541,168,58 €. Unser Kostendrittel hat sich somit um 62.348,71 € erhöht.
Darin ist berücksichtigt, dass sich nach der aktuell vorliegenden Schlussrechnung der Fa. Hirschmann die anzurechnenden Straßenbaukosten mit Ingenieurhonoraren um fast 150.000,00 € verringern.
Nach dem vorliegenden Bewilligungsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 17.12.2012 wurde von zuwendungsfähigen Kosten von 971.000,00 € und einer höchstmöglichen Gesamtzuwendung von 600.000,00 € ausgegangen.
Die Regierung von Mittelfranken stimmt dem Vorgehen der Bahn zu, erkennt die aus der Klage der RBG entstandenen Kosten (aktuell 205.000,00 € netto; incl. einer anteilig zu zahlenden Umsatzsteuer rd. 230.000,00 €) an Auslagen als kreuzungsbedingt an und fördert die Mehraufwendungen der Stadt durch die gestiegenen Drittelkosten.
Unter Berücksichtigung der staatl. Förderung (61,5 % der zuwendungsfähigen Kosten) reduziert sich der von der Stadt zu leistende Anteil an den klagebedingten Kosten von 77.000,00 € (1/3 aus 230.000,00 €) auf bis zu 30.000,00 €.
Seitens der Verwaltung wurde im August 2014 ein Nachbewilligungsantrag zur Zuwendung gestellt, der diese durch die Klage verursachten Kosten bereits vorsorglich beinhaltete.
Die, der Bahn durch die Leitungsverlegung entstanden, Kosten beliefen sich auf ca. 37.000,00 €, wovon der Anteil der Bahn i. H. v. 18.500,00 € in die kreuzungsbedingten Kosten aufgenommen wurde.
Vor diesem Hintergrund ist zu entscheiden, ob die Stadt Heilsbronn der 1. Änderung zur Kreuzungsvereinbarung zustimmt. Eine sog. Strittigstellung wird damit hinfällig.
Dabei ist zu berücksichtigen:
Eine zusätzliche anwaltliche Beratung würde weitere Kosten verursachen.
Der von der Stadt Heilsbronn beauftragte Rechtsanwalt Dr. Rude sieht ein erhebliches Klage- und Kostenrisiko für die Stadt Heilsbronn.
Der Abschluss des zur weiteren Abrechnung der Maßnahme erforderlichen Änderungsvertrages zum bestehenden Kreuzungsvertrag würde sich noch weiter verzögern. Erhebliche Einnahmen der Stadt würden mit noch größerer zeitlicher Verzögerung zufließen.