Der Bau- und Umweltausschuss wurde über den Bauantrag des Landkreises Ansbach vom 18.06.2015 (Eingang) bereits in der Sitzung vom 08.07.2015 informiert. Die Behandlung des Bauantrages wurde zurückgestellt, bis eine Stellungnahme des LRA Ansbach hinsichtlich der geplanten Gemeinschaftsunterkunft in der Fabrikstraße vorliegt. Eine solche Stellungnahme liegt bis heute (22.07.2015) nicht vor. Gleichwohl ist eine Behandlung des Bauantrages nun erforderlich, um das gemeindliche Einvernehmen nicht kraft Gesetzes durch Fristablauf (zwei Monate seit Eingang des Bauantrages) zu ersetzen.
Aus Sicht der Verwaltung ist folgendes auszuführen:
- Der im Bauantrag dargestellte Platz zur Errichtung der Wohncontainer passt nicht. Es werden die Ansprüche der Stadt nicht berücksichtigt und eine weitere Nutzung des Platzes damit nahezu ausgeschlossen.
- Das LRA Ansbach hat der Stadt Heilsbronn außer diesem Bauantrag bisher keine weiteren Informationen zugeleitet. Offen sind beispielsweise die Fragen nach Pacht, Unterhaltskosten, Sicherheit, Einzäunung etc.
- Durch das persönliche Schreiben des Landrates vom 10.07.2015 (Eingang 16.07.15) bittet er nun „mit Hochdruck“ darum, dezentrale Unterkünfte zu benennen. Da der Landkreis anscheinend dezentrale Unterkünfte bevorzugt, hat die Stadt Heilsbronn mit Schreiben vom 21.07.2015 wiederum persönlich an den Herrn Landrat die FlNrn. 207 und 209 (beides große Mehrfamilienhäuser im Eigentum der Stadt), Gemarkung Heilsbronn, angeboten (s. Brief des Herrn Bürgermeister). Die endgültige Entscheidung wird nach der Besichtigung durch das Landratsamt, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vorschläge des Landkreises, durch den Stadtrat noch zu finden sein.
- Weiterhin ist dem Stadtratsbeschluss vom 24.06.2015 Rechnung zu tragen, wonach das gemeindliche Einvernehmen nach Art. 67 BayBO „(…) keinesfalls durch das LRA Ansbach in der Fabrikstraße und am Festplatz ersetzt wird, also keinesfalls zwei Standorte genehmigt werden.“
Die Stadt Heilsbronn bleibt auch bei ihrer Devise, diese Thematik stets unter der Betrachtung „mit Maß und Ziel“ anzugehen.
- Unabhängig hiervon ist baurechtlich folgendes festzustellen:
o Der Festplatz (FlNr. 409) liegt im Außenbereich. Es liegt keine Privilegierung für das Bauvorhaben im Außenbereich vor.
o Es widerspricht auch den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan der Stadt Heilsbronn (FNP): Grünfläche mit Zeichen Festplatz
o Dadurch sind öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 BauGB), weil das Bauvorhaben den Darstellungen des FNP widerspricht. Ausnahmen greifen nicht (§ 35 Abs. 4 BauGB), weil noch keine Bebauung an der Stelle vorliegt.
o Die gesetzliche Neuregelung nach § 246 Abs. 9 BauGB greift hier nach Überzeugung der Verwaltung auch nicht. Danach wären Vorhaben im Außenbereich, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, teilprivilegiert. D. h. es könnte nicht entgegen gehalten werden, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des FNP widerspricht. Nach den Hinweisen der Obersten Baubehörde vom 11.11.2014 zur gesetzlichen Neuregelung wird hierzu ausgeführt, dass § 246 Abs. 9 BauGB insbesondere Flächen in Ortsteilen betrifft, die mangels Bebauungszusammenhang nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar sind. Die Begründung des Bundesrates bezeichnet als Anwendungsfall hierfür ausdrücklich die sogenannten „Außenbereichsinseln im Innenbereich“. Der Festplatz ist jedoch kein solcher Anwendungsfall, er befindet sich gänzlich außerhalb des Bebauungszusammenhangs im Außenbereich.