In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 10.12.2014 wurde angeregt, die Einführung einer Gestaltungssatzung für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Altstadtbereich vorzubereiten. Anlass war die mangelnde Rechtswirkung der Gestaltungsrichtlinien im Baugenehmigungsverfahren.
Seitens der Verwaltung wird hierzu Folgendes angemerkt:
Nach Anfrage bei den übrigen Mitgliedsgemeinden der KommA wurde mitgeteilt, dass es dort keine örtlichen Bauvorschriften gibt.
Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO sind Prüfungsgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und müssen für die Erteilung einer Baugenehmigung eingehalten werden.
Nach Art. 81 Abs. 1Nr. 1 BayBO kann eine sog. Gestaltungssatzung erlassen werden. Darin können Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes getroffen werden.
Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO können auch Werbeanlagensatzungen erlassen werden. Hierin kann ein Verbot für die Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen getroffen werden. Der Anwendungsbereich der Satzung kann auf bestimmte Teile des Stadtgebiets, z.B. den Altstadtbereich, beschränkt werden. Der Schutz eines historischen Altstadtbereichs stellt einen ortsgestalterischen Grund dar. Für das gesamte Stadtgebiet kann eine Werbeanlagenverbotssatzung nicht erlassen werden.
Es wäre also möglich, eine Satzung nur für Werbeanlagen zu erlassen oder eine Satzung einzuführen, die umfangreiche Bestimmungen für bauliche Anlagen (hiervon sind auch Werbeanlagen erfasst) enthält.
Seitens der Verwaltung wird es nicht für zielführend erachtet, die Gestaltungsrichtlinien in sämtlichen Details in eine Ortsgestaltungssatzung zu überführen. Aufgrund der zahlreichen und sehr detaillierten Regelungen wäre die bauliche Tätigkeit im Altstadtbereich in weiten Teilen eingeschränkt.
Aus Sicht der Verwaltung empfiehlt es sich entweder nur einzelne Bestimmungen mittels einer örtlichen Bauvorschrift für verbindlich zu erklären oder – in Bezug auf Werbeanlagen – von der Verbotsmöglichkeit nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO Gebrauch zu machen.
Vorschlag der Verwaltung ist es daher, die beiden Satzungstypen zu kombinieren. Für den Altstadtbereich könnte ein Verbot für Werbeanlagen festgesetzt werden und für das übrige Stadtgebiet könnten gestalterische Vorgaben festgesetzt werden.