Antrag auf isolierte Befreiung Martina Christ, Nelkenstraße 9a, 91560 Heilsbronn; Errichtung einer Terrassensichtschutzwand auf Fl.Nr. 316/29, Gemarkung Heilsbronn


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 19.08.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 4. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 19.08.2015 ö beschliessend 9.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Im Bau- und Umweltausschuss vom 29.07.2015 wurde der Antrag von Frau Martina Christ zu einer isolierten Befreiung u. a. für Terrassentrennwände zum Nachbarwesen Nelkenstraße 9b, die aus Stein bereits auf der südlichen Grundstücksseite weitestgehend errichtet wurde, behandelt. Aufgrund des Sachvortrags der Verwaltung wurde hierzu der Antrag auf Errichtung der ca. 1,80 m hohen Mauer wegen fehlender Nachbarzustimmung abgelehnt.
Eine erneute Überprüfung des Antrags und der Rechtslage ist nun Anlass für die Verwaltung, den Antrag von Frau Christ erneut vorzustellen:
-        Das Anwesen liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 7 I „Südlich der Nürnberger Straße“. Dort wurde folgendes festgesetzt:
„Zwischenzäune an den Nachbarseiten sollen nicht höher als 1,00 m sein.“
-        Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gibt es bereits eine Vielzahl von Sichtschutzwänden über 1,00 m Höhe, die insbesondere die angelegten Terrassen vor Einblick schützen, auch in gemauerter Form.
-        Die von Frau Christ beantragte Sichtschutzmauer kann nur im Rahmen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden.
-        Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) BayBO sind Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände mit einer Höhe bis zu 2 m verfahrensfreie Bauvorhaben. Eine baurechtliche Genehmigung wäre also nicht erforderlich.
-        Nach Auskunft des Landratsamts Ansbach ist eine Nachbarbeteiligung bei einer isolierten Befreiung nicht erforderlich, weil von der Sichtschutzwand keine nachbarschützenden Abstandsflächen ausgehen. Gleichwohl wurde die unmittelbar betroffene Nachbarin durch die Stadtverwaltung beteiligt. Die Nachbarin lehnte das Vorhaben ab.
Daraus ergibt sich, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits Befreiungen ausgesprochen wurden bzw. im Bereich der Reihenhäuser sehr viele Sichtschutzwände im Bereich der Terrassentiefe errichtet wurden.
Nach Ortsbesichtigung und Akteneinsicht ist festzustellen, dass z. B. die Reihenhausgruppe Nelkenstraße 13 - 25 einschließlich der gemauerten Terrassentrennwände geplant und ohne gesonderte Befreiung für diese Trennwände genehmigt wurde. 
Bei den Reihenhausgruppen 5, 7, 9 und 11 sind teilweise auch Trennwände errichtet worden, welche im Bauantrag nicht enthalten waren und auch nicht später beantragt wurden.
Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre deshalb der Antrag von Frau Christ zu entsprechen. Die Befreiung für die beantragten Sichtschutzwände mit 1,80 m Höhe soll jedoch nur für den Bereich der Terrassentiefe ausgesprochen werden. Frau Christ wäre damit einverstanden, die bereits bestehende Mauer darüber hinaus auf 1 m (Zaunhöhe lt. Bebauungsplan) rückzubauen.

Beschluss

Der Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 29.07.2015 wird insoweit aufgehoben, als dem Antrag auf Errichtung einer Sichtschutzwand mit 1,80 m Höhe auf Terrassentiefe entsprochen wird. Die bereits bestehende Einfriedung (Mauer) ist darüber hinaus auf 1 m Höhe zurückzubauen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 9

Datenstand vom 24.11.2015 09:24 Uhr