Bauantrag Neubau Einfamilienhaus mit Garage, FlNr. 301/57 Gemarkung Heilsbronn, Baumgartenweg


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 16.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 12. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 16.03.2022 ö 2.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Flurnummer 301/57,Gemarkung Heilsbronn. 
Seitens der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans B 15. Eine Behandlung im Freistellungsverfahren ist nicht möglich, da nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden. 
Zu folgenden Festsetzungen wurden Befreiungen beantragt:
  1. Standort der Garage außerhalb der vorgegebenen Fläche für Garagen einschließlich Zufahrten
  2. Dachform der Garage
Gemäß Bebauungsplan an der Ostgrenze des Grundstücks – beantragt im Nordosten des Grundstücks damit im Westen und Süden Gartenfläche zur Verfügung steht. Geplant ist eine Fertiggarage mit geringer Dachneigung.
  1. Firstrichtung 
  2. Dachneigung
  3. Dachform
Gemäß Bebauungsplan sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 – 32 Grad vorgesehen, die vorgeschriebene west-östliche Firstrichtung für die Gebäudestellung ist maßgebend.
Beantragt wurde ein Walmdach mit einer Dachneigung von 20 Grad, es entsteht ein kleiner First der entgegengesetzt der vorgegebenen Firstrichtung liegt.
  1. Farbe und Art der Dacheindeckung
Gemäß Bebauungsplan Dachziegel im Farbton rot/rotbraun – beantragt wurden anthrazitfarbene Betondachsteine. Eine Solar- oder Photovoltaikanlage würde sich nach Meinung der Bauherren besser integrieren.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Bisher wurden für den Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Befreiungen erteilt. Aus Sicht der Bauverwaltung werden Grundzüge der Planung berührt, die Abweichungen sind städtebaulich nicht vertretbar.
Die Unterschriften benachbarter Grundstückseigentümer sind nicht vollständig. Die Grundstückseigentümer des im Norden liegenden Grundstücks haben nicht unterschrieben.
Die erforderlichen zwei Stellplätze werden nachgewiesen.
Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.
Eine abschließende Bewertung obliegt dem Landratsamt Ansbach.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Flurnummer 301/57,Gemarkung Heilsbronn wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 11.04.2022 13:34 Uhr