Bauvoranfrage, Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf Teilfläche FlNr. 301/18, Gemarkung Heilsbronn


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss), 17.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss) 17.08.2022 ö beschliessend 2.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf einer Teilfläche der Fl.-Nr. 301/18 Gemarkung Heilsbronn. Vor Einreichung eines Bauantrages ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilten (Bauvoranfrage).
Seitens der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans B 15. Eine Behandlung im Freistellungsverfahren wäre nicht möglich, da nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden. 
Zu folgenden Festsetzungen wurden Befreiungen angefragt:
  1. Befreiung für Verlegung Carport/ Garagenanordnung an der Nordseite
(Ein Stellplatz ist an der nördlichen Grundstücksgrenze vorgesehen, der 2. Stellplatz ist im direkten Anschluss an Wendehammer geplant)  -gemäß Bebauungsplan Garagenanordnung an der Westseite.
  1. Befreiung auf 2 Vollgeschosse (gemäß Bebauungsplan I+D)
  2. Befreiung von der Dachneigung (gemäß Bebauungsplan 35 - 38 Grad)
    -beantragt wird eine Dachneigung von 14-20 Grad, falls Satteldach ausgeführt wird.
  3. Befreiung von der Dachform (Flachdach statt Satteldach)
  4. Befreiung von der Dacheindeckung als begrüntes (Flach)-Dach (gemäß Bebauungsplan Dacheindeckung in Dachziegeln Farbton rot/rotbraun)
  5. Befreiung von festgesetzter Firstrichtung (Gebäudedrehung parallel zur Grundstücksgrenze Wendehammer)
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Bisher wurden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Befreiungen zu den Punkten 1-3 und 6 erteilt. Allerdings lag die Dachneigung bisher bei 25 Grad.
Für die Dachform Flachdach mit Begrünung (Punkte 4+5) wurden bisher keine Befreiungen erteilt.
Aus Sicht der Bauverwaltung werden Grundzüge der Planung berührt, die Abweichungen sind städtebaulich nicht vertretbar.
Von einer Nachbarbeteiligung zum Vorbescheidsantrag soll gem. Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO abgesehen werden.
Die erforderlichen zwei Stellplätze werden nachgewiesen.
Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen. Eine abschließende Bewertung obliegt dem Landratsamt Ansbach.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage Neubau Einfamilienhauses mit Carport auf einer Teilfläche der Fl.-Nr. 301/18 Gemarkung Heilsbronn wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.12.2022 10:31 Uhr