Kommunales Ortsrecht; Erlass einer Satzung für den Jugendrat - Jugendratsatzung
Daten angezeigt aus Sitzung:
37. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 21.09.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Stadtrat hat in seiner Geschäftsordnung die Gründung eines Jugendrates (Jugendparlamentes) vorgesehen, § 10 Nr. 2 Buchst. c). Die Zusammensetzung und die Befugnisse des Jugendrates sind in einer noch zu erlassenden Satzung zu bestimmen.
Die Stadtverwaltung hat auf Grundlage einer vom Arbeitskreis übersandten Vorlage eine entsprechende Satzung zur Beschlussfassung vorbereitet (s. Anlage). Hingewiesen wird darauf, dass die Wahl der Mitglieder des Jugendrates entbehrlich würde, wenn nicht mehr Interessenten (Bewerber) als Mitglieder des Jugendrates bereitstehen würden. Eine entsprechende Regelung wurde auch in der Satzung des Seniorenbeirates aufgenommen. In diesem Fall könnte die Bestellung der Mitglieder des Jugendrates durch Beschluss des Stadtrates erfolgen und der
(zeit-)aufwendige Wahlvorgang vermieden werden.
Im Übrigen wird auf die Anlage verwiesen.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt die Satzung der Stadt Heilsbronn für den Jugendrat Heilsbronn (Jugendratsatzung) und beauftragt den Ersten Bürgermeister, die Satzung ordnungsgemäß auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 18.10.2022 12:01 Uhr