Bauvoranfrage Neubau eines EFH mit Carport (Garage) und Fahrradunterstand, FlNr. 301/18 Gemarkung Heilsbronn, Feldstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  18. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 21.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 18. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 21.09.2022 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf einer Teilfläche der Fl.-Nr. 301/18 Gemarkung Heilsbronn. Hierzu wurde bereits eine Bauvoranfrage für das gesamte Bauvorhaben gestellt, das gemeindliche Einvernehmen jedoch in der Sitzung des Ferienausschusses vom 17.08.2022 versagt. 
Seitens der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Die aktuell eingereichte Bauvoranfrage wurde nun mit nur einer konkreten Frage gestellt, da er für den Bauantragsteller für das Teilgrundstück kaufentscheidet ist.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans B 15. Eine Behandlung im Freistellungsverfahren wäre nicht möglich, da nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden. Es wurde folgende Befreiung beantragt:
Befreiung für Verlegung Carport/ Garagenanordnung an der Nordseite
Ein Stellplatz ist zusammen mit dem Fahrradunterstand an der nördlichen Grundstücksgrenze vorgesehen, der 2. Stellplatz ist im direkten Anschluss an Wendehammer geplant - gemäß Bebauungsplan Garagenanordnung an der Westseite.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Bisher wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplanes o.g. Befreiung bereits erteilt. 
Aus Sicht der Bauverwaltung werden Grundzüge der Planung nicht berührt, die Abweichungen sind städtebaulich vertretbar.
Die erforderlichen zwei Stellplätze werden nachgewiesen. In einem Nebensatz des Antrags ist erwähnt, dass der zweite Stellplatz aufgrund der guten Zuganbindung vom Antragsteller nicht geplant ist. Es erfolgte bereits eine Mitteilung an den Antragsteller, dass die Stellplatzsatzung (2 Stellplätze) einzuhalten ist.

Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf einer Teilfläche der Fl.-Nr. 301/18 Gemarkung Heilsbronn wird hinsichtlich der beantragten Befreiung Verlegung des Carports/ Garagenanordnung an der Nordseite erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.11.2022 15:52 Uhr