Bauvoranfrage Ausbau des best. Daches, FlNr. 404/23 Gemarkung Heilsbronn, Weißenbronner Str. 24


Daten angezeigt aus Sitzung:  19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 26.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 19. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 26.10.2022 ö beschliessend 3.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Ausbau des bestehenden Daches auf Fl.-Nr. 404/23 Gemarkung Heilsbronn. Mit der Bauvoranfrage soll die planungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich Bauens im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) geklärt werden.
Auf die Vormerkung zum vorangehenden Tagesordnungspunkt wird zunächst inhaltlich verwiesen.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt: 
Der Antragsteller plant eine Nutzungsänderung. Das bestehende Dachgeschoss soll zum Wohnraum umgebaut werden. Der Ausbau soll mit Dachgauben und Dachflächenfenstern versehen werden. Mit Bauantrag aus dem Jahre 2004 wurde das Dachgeschoss als Abstellraum genehmigt.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans B 2-1 „“nordöstlich Mausendorfer Weg“. Im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Gemäß Bebauungsplan sind Dachaufbauten (Gauben) unter gewissen Ausführungsbestimmungen zugelassen. Aufgrund der Baunovelle wäre nach Art. 58 Abs. 2 BayBO die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben ebenfalls genehmigungsfrei gestellt, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.
Jedoch liegt in diesem Baugebiet eine einzelfallbezogene Unzulässigkeit nach § 15 BauNVO vor. Demnach sind die baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Heilsbronn ist dieser Bereich als Mischgebiet festgesetzt. 
Auf die Vormerkung zum vorangehenden Tagesordnungspunkt wird hierzu verwiesen. 
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke liegen vor. Die Erschließung wäre gesichert.
Die nach Satzung erforderlichen zwei Stellplätze werden nicht nachgewiesen, diese wären im Rahmen eines Bauantrages nachzuweisen.
Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, da eine weitere Wohnbebauung innerhalb des Mischgebietes nach den Ausführungen des Landratsamtes Ansbach mit Schreiben vom 28.09.2021 wohl noch möglich wäre, allerdings die Flächenberechnung der Stadtverwaltung nicht detailliert vorliegt und daher der genaue Umfang der noch möglichen Wohnbebauung abschließend eingeschätzt werden kann.
Das Landratsamt Ansbach wird die Flächenberechnung neuerlich durchführen und die beantragten Flächen darin einfließen lassen müssen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben Ausbau des bestehenden Daches auf Fl.Nr. 404/23, Gemarkung Heilsbronn, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.11.2022 15:59 Uhr