Die Antragstellerin plant den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf Flurnummer 407, Gemarkung Bürglein. Mit der Bauvoranfrage soll die Genehmigungsfähigkeit einer Wohnbebauung geklärt werden.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Es ist ein zweigeschossiges Wohnhaus mit einer Länge von 12,91 m und einer Breite von bis zu 10,27 m, einem nördlichen Anbau mit 6,03 m x 6,49 m sowie einem Anbau in südliche Richtung für Garage, Lager ,Technik mit 10,8 m x 6,97 x geplant. Der vorgesehene Komplex hat eine Gesamtlänge von nahezu 30 m.
Einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Das Bauvorhaben ist deshalb nach § 34 BauGB (Bauen im Innenbereich) zu beurteilen.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Niederschlagswasser soll über eine Rigole mit gedrosselter Ableitung der Flächenversickerung auf dem Grundstück zugeführt werden. Die ursprüngliche Planung, das Schmutzwasser über eine biologische Klein-(Haus)-Kläranlage zu entsorgen wurde verworfen. Die Schmutzwasserentsorgung soll über einen Anschluss an den Gemeindekanal (Lindachgasse) erfolgen, wodurch die städt. Entwässerungssatzung erfüllt wird.
Durch die geplante Doppelgarage werden die erforderlichen zwei Stellplätze nachgewiesen.
Die Unterschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke liegen nicht vor. Im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid kann von einer Nachbarschaftsbeteiligung abgesehen werden.
Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage zu erteilen.