In der Sitzung des Stadtrates am 14.10.2015 (Nr. 755) wurde die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 22 für das Gebiet zwischen dem Bierkellerweg und der Caspar-Othmayr-Straße beschlossen.
Die Änderung des Bebauungsplanes wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Der Flächennutzungsplan wird bei diesem Verfahren im Wege der sog. Berichtigung angepasst. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange entfällt.
Der beauftragte Planer, Herr Korder, stellt die Entwurfsplanung in der Sitzung vor. Die Unterlagen zur Entwurfsplanung für die Bauleitplanung (Stand: 29.12.2015) sind im RIS hinterlegt.
Information über die aktuelle Gebäudeentwurfsplanung:
Folgende Anmerkungen wurden seitens des Landratsamtes Ansbach beim Vorgespräch für den Neubau einer Kindertagesstätte am 01.12.2015 gemacht und sind in der Entwurfsplanung entsprechend berücksichtigt worden:
? Als Spielflur sollte der Flur eine Breite von ca. 2,50 m aufweisen. Die beiden Ruheräume sollten, auch im Hinblick auf eine mögliche künftige Nutzung als Regelgruppe eine Größe von mind. 20,00 m² aufweisen.
? Die Planung des Sanitärbereiches als ein Raum für zwei Krippengruppen wird begrüßt. Es sollte jedoch bedacht werden, den Raum bei der Einrichtung einer Regelgruppe und einer Krippengruppe mit einer Teilung, wie im Entwurf vorgestellt, auszuführen, da bei Regel- und Krippengruppe unterschiedlich Anforderungen an die Sanitärinstallation bestehen.
? Für die Nutzung mit einer Regelgruppe sollte zusätzlich ein Intensivraum mit mind. 20 m² ausgeführt werden. Dieser sollte möglichst auf kurzem Wege von beiden Gruppenräumen aus, der größtmöglichen Flexibilität hinsichtlich der zukünftigen Nutzung wegen, erreichbar sein.
? Als Personal-WC genügt ein Damen-WC. Dieses sollte jedoch behindertengerecht ausgeführt werden.
? Der Bau eines "Mehrzweckraumes" für Veranstaltungen und Verköstigung der Kinder sollte angefügt werden. Eine Verköstigung der Kinder in einem sog. "Kinderbistro" stellt insbesondere bei mehrgruppigen Einrichtungen ein zeitgemäßes Konzept dar. Zudem dient dieser Raum bei einer möglichen Belegung des Gebäudes mit einer Regelgruppe als "Bewegungsraum".
Diese geänderte Gebäudeentwurfsplanung (Stand 18.01.2016, ebenfalls im RIS hinterlegt) geht zu Lasten der Baukosten, die sich dadurch auf 1,3 Mio. EUR incl. Nebenkosten erhöhen. Jedoch ist durch diese Anpassung eine größere Flexibilität gerade in Anbetracht der Nutzung der Räumlichkeiten als Kinderkrippe und/oder Regelgruppe sowie bei den weiteren zu erwartenden Erweiterungen der Einrichtung vorhanden.
Die Verwaltung bittet das Gremium um entsprechende Zustimmung zur vorgestellten Gebäudeentwurfsplanung, um den Bauantrag baldmöglichst dem Gremium vorlegen zu können.
Weiterhin schlägt die Verwaltung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB vor, die Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durch öffentliche Bekanntmachung zu beteiligen und die Stellungnahme der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.