Der Antragsteller war zur Beratung im Rathaus und stellt eine Bauanfrage, ob seitens der Stadt Heilsbronn dem Vorhaben in der beabsichtigten Form zugestimmt werden kann.
Die Grundstücksnachbarn wurden bisher nicht beteiligt, da es sich um eine lose Bauanfrage handelt sind diese jedoch nicht erforderlich.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 I.
Es ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, das Vorhaben zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses entspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung dem Bebauungsplan.
Für das Bauvorhaben sind Befreiungen vom Bebauungsplan jedoch notwendig für:
- Baugrenze
- Dachform: Flachdach geplant, Satteldach zulässig
- Geschossigkeit: 2 Vollgeschosse vorgeschrieben, drei Vollgeschosse geplant.
Hinsichtlich der Baugrenze und der Dachform kann nach Ansicht der Verwaltung keine Befreiung erteilt werden. Nach den Darstellungen in der Bauzeichnung wird die benachbarte städtische Fläche 215/7 nicht unerheblich (ca. 5 m an der Außenkante) mit überbaut. Hierfür wäre ein Grunderwerb durch den Bauwerber notwendig, der in seiner Anfrage hierzu ausführt, dass eine Planung von zeitgemäßem Wohnraum aufgrund der derzeitigen Grundstückssituation nur sehr schwer möglich wäre.
Bezüglich der Geschossigkeit sollte einer Befreiung nicht zugestimmt werden, da sich das Bauvorhaben ansonsten nicht in den übrigen Geltungsbereich einfügt.
Über die Anzahl der geplanten Wohnungen sind in der Anfrage keine Angaben enthalten. Im Hinblick auf die dargestellte Größe des Gebäudes kann jedoch nach Meinung der Verwaltung davon ausgegangen werden, dass die erforderlichen Stellplätze (2 Stück/Wohnung) gemäß der Stellplatzsatzung auf dem Grundstück nicht nachgewiesen werden können.
Zur Erschließung kann ausgeführt werden, dass laut Stellungnahme der Stadtwerke ein Anschluss durchaus möglich ist. Auf dem benachbarten Grundstück FlNr. 215/4 sind Versorgungsleitungen vorhanden. Bei einer Veränderung wären die Kosten auf den Bauherrn umzulegen.