Der Stadtrat hat die Verwaltung mit Beschluss vom 09.12.2015 (Nr. 877) beauftragt, die Aufstellungsbeschlüsse für die erforderlichen Bauleitpläne vorzubereiten.
Die hierzu geplante Behandlung im Stadtrat am 27.01.2016 ist aufgrund eines Antrages zur Geschäftsordnung der Fraktionsvorsitzenden von Bündnis 90/Die Grünen vertagt worden. Der Geschäftsordnungsantrag wurde damit begründet, dass die Vormerkung der Verwaltung als Abstimmungsgrundlage nicht ausreiche und offene Fragen nicht geklärt seien. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen legten der Verwaltung in der Folge auch einen Fragenkatalog vor.
Weiter wurde der Stadtrat über die bei der Verwaltung eingegangenen Äußerungen, Stellungnahmen und Informationen unterrichtet, die sie von dem Projektierer, den Grundstückseigentümern oder der Bürgerinitiative Müncherlbach erhalten haben.
Aufgrund eines Beschlusses der Fraktionsvorsitzenden und wegen der an die Verwaltung gerichteten Fragen wie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, fand am 04.05.2016 eine nichtöffentliche Stadtratssitzung zum Thema Windkraft im WK 9 mit Einladung von verschiedenen Teilnehmern und Experten statt. Die Verwaltung war hier sehr umfangreich tätig und geht davon aus, dass der Stadtrat nach alledem, nun eine genügende Entscheidungsgrundlage für den von der Firma GEWI gestellten Antrag erhalten hat.
Am 09.05.2016 hat der Bayer. Verfassungsgerichtshof über die sog. 10H-Regelung entschieden: Es wurde die Änderung des Mindestabstandes von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden, die der bayerische Landtag über die Öffnungsklausel (§ 249 Abs. 3 BauGB) genutzt hat (Art. 82 Abs. 1 BayBO), höchstrichterlich bestätigt. Danach ist eine Windenergieanlage im Außenbereich nur dann privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), wenn das Vorhaben einen 10-fachen Mindestabstand ihrer Höhe zu Wohngebäuden einhält.
Das Gericht verweist u. a. auf die Möglichkeit, die Windräder auch niedriger zu bauen. Dass sie dadurch weniger rentabel werden, sei verfassungsrechtlich nicht relevant. Der Gesetzgeber verfolge das legitime Ziel, die Akzeptanz der Windkraft zu erhöhen.
Gerade dieser Konsens vor Ort lässt sich aufgrund der eingereichten Unterschriftenliste einer deutlichen Mehrheit der Müncherlbacher Bürger und Bürgerinnen nicht erkennen. Auch nach der Sitzung des Stadtrates mit Experten am 04.05.2016 wurde die Ablehnung des Windkraftprojektes durch ein Schreiben der Bürgerinitiative vom 09.05.2016 erneut bekräftigt.
Will man dennoch die Errichtung von Windenergieanlagen im WK 9 ermöglichen, kann dies nur durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes erfolgen.
Der Stadtrat hat deshalb zunächst grundsätzlich darüber zu entscheiden, ob die Stadt Heilsbronn künftig überhaupt Anträgen auf Aufnahme von Bauleitplänen folgt oder stattdessen nicht generell gleich auf die gültige und höchstrichterlich bestätigte 10H-Regelung Bezug nimmt.
In Folge dessen wäre der formlose Antrag der Firma GEWI vom 06.11.2015 zur Aufnahme der Bauleitplanungen (Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes im Parallelverfahren) abzulehnen oder zuzustimmen.
Wird dem Antrag der Firma GEWI zugestimmt, ist die Verwaltung dann zu ermächtigen, eine Anwaltskanzlei samt den damit entstehenden Kosten zu beauftragen. Eine juristische Unterstützung der Verwaltung ist bei der Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitpläne und für die Erstellung der städtebaulichen Verträge mit dem Projektierer unbedingt erforderlich. Weiterhin ist damit zu rechnen, dass im Bauleitverfahren selbst auch eine juristische Begleitung nötig wird.