Bebauungsplan Nr. B 12 II, Entwicklung des Gemeinbedarfs zwischen Realschule und B 14; a) Antrag des Stadtratsmitglieds Imper vom 20.07.2016 b) Sachstand, Beschluss über das weitere Vorgehen


Daten angezeigt aus Sitzung:  46. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 12.10.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 46. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 12.10.2016 ö beschliessend 9

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Auf die persönliche Beteiligung des Stadtrats Imper wird hingewiesen. Der Stadtrat darf nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen.
Die Stadtverwaltung hat Schriftstücke in der Angelegenheit den Stadträten im RIS bereitgestellt. Weitere Unterlagen zur Grundstücksangelegenheit sind im RIS nichtöffentlich für die Stadträte eingestellt. Der Sachverhalt, Gegebenheiten werden u. a. im Schreiben der Stadt Heilsbonn an das Landratsamt Ansbach vom 09.03.2016 umfangreich dargestellt – hierauf und insbesondere auf die bauplanungsrechtliche Bewertung durch die Bauabteilung des Landratsamtes (u. a. Schreiben vom 23.03.2016) wird verwiesen.
Eine Bebauung der Gemeinbedarfsfläche zwischen der Realschule und Bundesstraße 14 im Bereich des Bebauungsplanes Nr. B 12 II (betrifft auch Grundstück Imper) war in der Vergangenheit mehrfach Anlass für Bauvoranfragen der Töchter des Stadtrates Imper. Eine Bauvoranfrage aus dem Jahre 2008 wurde positiv entschieden. Dieser Vorbescheid hatte eine Gültigkeit bis 09.12.2011. Bei der letzten Bauvoranfrage vom 21.03.2015 wurde dagegen mit Vorbescheid vom 26.08.2015 mitgeteilt, dass der geplante Neubau eines Einfamilienhauses nicht genehmigungsfähig ist. Als Grund wurde angegeben, dass das geplante Baugrundstück Imper sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 12 II der Stadt Heilsbronn (Gemeinbedarfsfläche) befindet. Als Art der baulichen Nutzung ist dort explizit ein Sondergebiet für den Gemeinbedarf Schule und Kirchen festgesetzt. Eine Befreiung, wie von der Stadt Heilsbronn befürwortet, ist nicht möglich, weil die Grundzüge der Planung nachteilig betroffen seien. Das geplante Einfamilienhaus Brendle-Behnisch / Imper widerspreche der Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und würde im Falle einer Genehmigung dazu führen, dass die geplante Nutzung behindert werde.
Die Stadtverwaltung hat auf Bitten des 1. Bürgermeisters nochmals und aktuell beim Landratsamt Ansbach nachgefragt, ob denn nicht mit einer abweichenden Lage des geplanten Wohnhauses, näher an das Grundstück des Stadtrates Imper hin, eine Befreiung vorstellbar wäre. Antwort: Das LRA Ansbach sieht auch hier keine Möglichkeiten, weil nach wie vor nach Berücksichtigung von Abstandsflächen das Wohnhaus in den Bereich der Gemeinbedarfsfläche reinragen würde. Eine Genehmigung ist denkbar, jedoch unter dem geltenden Bebauungsplan wohl nur dann, wenn ein Wohnhaus komplett im Bereich des Mischgebietes errichtet würde.
Stadtrat Imper hat mit Schreiben vom 20.07.2016 einen Antrag gestellt, die im Bebauungsplan Nr. B 12 II ausgewiesene Fläche als „Sondergebiet Schule“ zurückzunehmen. Er verweist darauf, dass die Stadt Heilsbronn, ausgehend aus einem Tauschgeschäft, die Änderung des Flächennutzungsplanes veranlasst und eine Änderung des Bebauungsplanes in Aussicht gestellt hat.
Das LRA Ansbach hat den Eheleuten Imper bereits mit Schreiben vom 23.03.2016 (s. Anlage) ausführlich die Rechtssituation erläutert. Das LRA Ansbach teilte im Ergebnis mit, dass der Stadtrat nicht ohne Vorliegen von städtebaulichen Gründen einen Bebauungsplan ändern oder aufheben kann. Dieses Ergebnis ergibt sich auch unmittelbar aus § 1 Abs. 3 BauGB. Danach sind Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen (…) besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Siehe auch Schreiben des Landratsamts an die Eheleute Imper vom 23.03.2016.
Entscheidend ist somit das Vorliegen städtebaulicher Gründe. Damit ist gemeint, dass eine Planung durch eine künftige positive Entwicklung, die auch nachzuweisen wäre, erforderlich wird. Der Wunsch einzelner Bürger, zum Beispiel um ein Grundstück einer Nutzung zuzuführen oder den Bau eines Wohnhauses zu ermöglichen, sind ausdrücklich keine städtebaulichen Gründe (Siehe Schreiben des LRA Ansbach vom 23.03.2016 an Eheleute Imper).
Gemäß dem Landratsamt gibt es aber eine Ausnahme für den Fall, dass Stadtrat Imper selbst auf eigene Kosten eine qualifizierte Planung für die Änderung des Bebauungsplanes erstellen lässt und als Antrag auf Aufstellung auf vorhabensbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB bei der Stadt einreicht.
Das LRA Ansbach (s. erwähntes Schreiben vom 23.03.2016 an die Eheleute Imper) weist jedoch darauf hin, dass auch für diesen Fall ein städtebauliches Erfordernis vorliegen müsse und nicht nur dem privaten Interesse dient.
Das LRA Ansbach, die Regierung von Mittelfranken und das Bayer. Ministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst haben eine fachliche Einschätzung abgegeben, wie sich aus der jeweiligen Sicht die künftige schulische Infrastruktur entwickeln wird. Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung von Heilsbronn und aktuell auch aus dem geplanten Mittelzentrum Neuendettelsau-Heilsbronn ist auch weiterhin der Bedarf für Gemeinbedarfsflächen Schulen (z. B. Erweiterung vorhandener Schulen wie auch weitere Schulen), ggf. auch für Kindertagesstätten und Kirchen durchaus nicht von der Hand zu weisen. Für diese Zwecke sind ansonsten keine innerstädtischen Flächen vorhanden. Die Möglichkeit, unsere Stadt in den genannten Bereichen weiter zu entwickeln, wäre dann nahezu ausgeschlossen.

Beschluss 1

Stadtratsmitglied Imper wird gemäß Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
ohne Stadtratsmitglied Imper

Beschluss 2

Stadtratsmitglied Imper wird gemäß Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung von er Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Nach Kenntnisnahme der Gegebenheiten, wie den Ausführungen des Landratsamtes Ansbach und wegen der dortigen weiteren Entwicklungsmöglichkeit der Stadt Heilsbronn (Sondergebiet), wird das Sondergebiet Gemeinbedarf Schule und Sondergebiet Gemeinbedarf Kirche im Bebauungsplan Nr. B 12 II keinesfalls aufgegeben.
Dies hat auch zur Folge, dass auch dem Antrag vom 20.07.2016, gestellt von Herrn Stadtrat Hans Imper, hiermit nicht zugestimmt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 6

Abstimmungsbemerkung
Stadtratsmitglied Imper befand sich während der Beratung und Beschlussfassung im Zuhörerbereich

Datenstand vom 31.10.2016 16:08 Uhr