Mit Schreiben v. 03.03.2016 erkundigt sich Hr. Schiefer, ob für den teilweisen Umbau seines Carports und des Stellplatzes in einen Esel- u. Pferdestall ein Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen ist. Das an den Bau- und Umweltausschuss gerichtete Schreiben wurde durch die Verwaltung beantwortet, da es sich um eine einfache Rechtsberatung handelt.
Hr. Schiefer teilte daraufhin telefonisch mit, dass er mit seinem Schreiben erfragen möchte, ob seitens der Stadt Heilsbronn dem Vorhaben zugestimmt werden würde. Dies geht aus seinem Schreiben nicht hervor, weswegen eine Vorlage im Gremium bisher nicht erfolgte.
Zu der beabsichtigten Nutzung wird Folgendes mitgeteilt:
Spezielle Vorschriften zur baurechtlichen Zulässigkeit von Tierhaltungen gibt es nicht. Die Beurteilung, ob der Esel- und Pferdestall zulässig ist, richtet sich nach § 34 BauGB und danach, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Nach gerichtlichen Einzelfallentscheidungen fügt sich ein Esel- und Pferdestall in Wohngebieten und im Mischgebiet aus Immissionsgründen nicht in die Eigenart der Umgebung ein (so u.a. OVG Lüneburg Beschl. v. 19.11.2008 – 1 ME 233/08). Die Hobbypferdehaltung in einem dörflich geprägten allgemeinen Wohngebiet ist einzelfallbezogen zulässig (OVG Koblenz, Urt. v. 30.04.2010 – 1 A 11294/09).
In der näheren Umgebung der derzeitigen Garage befindet sich lediglich südlich eine landwirtschaftliche Grundstücksnutzung. Die direkt angrenzenden Nachbargrundstücke werden zu Wohnzwecken bzw. als Spielplatz genutzt. Trotz des dörflichen Charakters der Umgebung wird tendenziell eher ein Wohngebiet als ein Dorfgebiet oder ein Mischgebiet angenommen. Für die angrenzenden Wohnnutzungen wird eine Beeinträchtigung durch Immissionen auch bei nur wenigen Tieren befürchtet.
Die Verwaltung schlägt vor, dass der Antragsteller eine formelle Bauvoranfrage einreicht. Gerade im Hinblick der Nachbargrundstücke und dessen weitläufigem Umfeld sind diese wegen Immissionsschutz entsprechend zu beteiligen.