Der Antragssteller möchte auf dem Grundstück Höhenweg 8, FlNr. 258/1, Gemarkung Bonnhof, ein Einfamilienhaus mit Walmdach errichten.
Die Nachbarn wurden in der Bauanfrage noch nicht beteiligt.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Der Bebauungsplan aus dem Jahre 1969, 1. Änderung aus 1971 enthält folgende Festsetzungen:
1 Vollgeschoss mit DG und Satteldach, Dachneigung 28° bis 34°, die Baugrenze ist nach Westen auf rund 19 m begrenzt.
Der Antragsteller bittet in der formlosen Bauanfrage hier nun um entsprechende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wie folgt:
Zahl der Vollgeschosse: 2 zulässig 1
Hinweis: Eine Höhenbegrenzung der Gebäude ist in der Satzung des Beb-Planes nicht festgelegt
Dachform als Walmdach: zulässig Satteldach (- der Nachbar Höhenweg 8 hat ebenfalls ein Walmdach)
Überschreitung der Baugrenze nach Westen um rund 3 m
Seitens der Verwaltung sind die geplanten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3 – Bonnhof vertretbar. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der Bebauungsplan bereits seit vielen Jahren in Kraft ist und seine städtebaulichen Ziele erreicht haben dürfte, erscheint es unter Würdigung der nachbarlichen Belange angemessen, die Befreiungen in Aussicht zu stellen.
Die Nachbarn sind im Falle einer Bauantragsstellung förmlich zu beteiligen.
Hinweis zum Grundstück: Das Grundstück befindet sich am Ortsrand von Bonnhof in der Nähe zur angrenzenden Landwirtschaft. Das Grundstück ist damit immissionsbelastet. Zudem kann Feuchtigkeit auf dem Grundstück aufgrund der Hanglage und des abfließenden Oberflächenwassers auftreten.