Mit Beschluss des Stadtrates v. 16.09.2015 wurden mit der 1. Änderung der Stellplatzsatzung u.a. die Ablösebeträge für die Ablösung von Stellplätzen neu festgesetzt.
Zugleich wurde die Stadtverwaltung beauftragt, für den Innenstadtbereich eine eigene Regelung vorzubereiten und dem Gremium vorzustellen.
Durch den Neuerlass der Stellplatzsatzung sollen die in der Anlage Blau gekennzeichneten Änderungen in die Satzung aufgenommen werden. Die Änderungen werden in Roter Schrift erläutert. Unveränderte Satzungsteile verbleiben in schwarzer Schrift.
Es wird eine Ermäßigungszone (§ 4) für den Innenstadtbereich eingeführt. In dieser Ermäßigungszone soll der Stellplatzbedarf für bauliche Maßnahmen nur 50 v.H. des sich nach der Richtzahlenliste ergebenden Stellplatzbedarfs betragen. Mit dieser Regelung wird dem Auftrag des Stadtrats v. 16.09.2016 entsprochen.
Aus Sicht der Verwaltung sollte künftig in die Stellplatzsatzung eine Klarstellung über die Rundung aufgenommen werden, sollten sich bei der Berechnung von Stellplätzen Bruchzahlen ergeben (§ 3 Abs. 7).
Abschließend wird ein Ordnungswidrigkeitstatbestand aufgenommen (§ 8). Verstöße gegen die Stellplatzsatzung bzw. die Nichteinhaltung der Vorschriften kann damit mit Geldbuße belegt werden.
Es wird ferner vorgeschlagen, die Richtzahlenliste übersichtlicher zu gestalten. Es werden daher nur noch die laufenden Nummern der Richtzahlenliste aufgeführt, die im Stadtgebiet relevant sein könnten und die übrigen Verkehrsquellen der Mustersatzung bzw. der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) gestrichen (z.B. Hallenbäder etc.). Dies dient der Übersichtlichkeit und Vereinfachung. Eine Lücke entsteht damit nicht, da für Verkehrsquellen, die in der Richtzahlenliste der Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn nicht aufgeführt werden, nach der klarstellenden Regelung unter § 3 Abs. 2 die Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung greift.
Zu den einzelnen Änderungen vgl. auch die jeweiligen Erläuterungen.