Bauantrag Moser Frank und Nadine, Witramstraße 5 a, 91560 Heilsbronn Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 78/29, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 21


Daten angezeigt aus Sitzung:  38. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 27.07.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 38. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.07.2016 ö beschliessend 1.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage im neuen Baugebiet „An den Schwabachauen“. Die Antragsunterlagen wurden nachträglich am 22.07.2016 eingereicht.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf „An den Schwabachauen“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden hinsichtlich Art der baulichen Nutzung eingehalten.
Hinsichtlich der bebaubaren Grundstücksfläche werden die Festsetzungen nicht eingehalten. Ein entsprechender Befreiungsantrag liegt bei. Die Baugrenze soll um 2 m überschritten werden.
Nach Meinung der Verwaltung kann dem Antrag auf Befreiung zugestimmt werden. Städtebauliches Ziel der Festsetzung einer Baugrenze im östlichen Bereich des Baugebietes war es, einen freien Abstand von 5 m zu den benachbarten Grundstücken herzustellen. Im südöstlichen Bereich des Baugebietes wurden von den angrenzenden Anliegern z.T. Flächen im Geltungsbereich des Baugebietes erworben, sodass der Abstand der Bebauung zu den Nachbargrundstücken aufgrund der Baugrenze mindestens 5 m beträgt.
Dem Nachbargrundstück des Baugrundstückes wurde nachträglich keine Teilfläche zugeteilt, da ein Grunderwerb der Angrenzer nicht erfolgt ist, sodass der Abstand der Bebauung durch die festgesetzte Baugrenze zum Nachbargrundstück insgesamt 8 m beträgt. Von einem Grunderwerb der benachbarten Grundstücke war bei Aufstellung des Bebauungsplanes ausgegangen, sodass die Baugrenze gemessen vom äußeren östlichen Rand des Baugebietes insgesamt 8 m entfernt liegt.
Da städtebauliches Ziel der Baugrenze die Einhaltung eines Mindestabstandes der neuen Bebauung zu den bestehenden Nachbargrundstücken von 5 m war, kann der Befreiung zugestimmt werden.
Im Falle einer Verwirklichung des Bauvorhabens in der dargestellten Form werden die Grundzüge der Planung auch unter Würdigung der nachbarlichen Belange gewahrt.
Mit der Erteilung der Befreiung würde aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles nach Ansicht der Verwaltung keine Selbstbindung der Stadt entstehen. Die Erteilung einer gleichlautenden Befreiung für das Grundstück nördlich des Baugrundstückes (FlNr. 78/30) wäre jedoch in Aussicht zu stellen, da hier die gleiche Sachlage vorliegt (8 m Abstand aufgrund keines Grunderwerbs durch die angrenzenden Grundstücksnachbarn).
Derzeit laufen die Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet, diese sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Erschließungsanlagen (Kanal, Strom, Wasser, Straße) sollen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Anlagen benutzbar sein, § 123 Abs. 2 BauGB.
Da die städtischen Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens beendet sein werden, ist die Erschließung gesichert.
Aufgrund der Tiefbauarbeiten der Stadt Heilsbronn ist eine Absprache zwischen dem Bauherrn und dem städtischen Bauamt bzw. der Bauleitung vor Ort zwingend erforderlich, sollte vor Beendigung der städtischen Maßnahmen mit dem Bau des Einfamilienhauses begonnen werden.

Beschluss

Dem Antrag auf Befreiung bezüglich der Überschreitung der Baugrenze im Osten auf dem Grundstück Fl.Nr 78/29, Gemarkung Weiterndorf, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.09.2016 10:02 Uhr