Für das Grundstück wurde durch die Bauha Bauhandels- und Immobilien Unternehmergesellschaft bereits eine formlose Bauanfrage gestellt, welche in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 27.07.2016 behandelt worden ist.
Für die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 12 VI wurde das gemeindliche Einvernehmen mit Auflagen evtl. in Aussicht gestellt.
Es wurde der Hinweis gemacht, dass mit dem Bauantrag ein entsprechendes Schallschutzgutachten mit evtl. Auflagen mit einzureichen ist.
Um Rechtssicherheit bezüglich der Befreiung der Baugrenzenüberschreitung zu erlangen, wurde dem Antragsteller geraten einen förmlichen Antrag auf Vorbescheid einzureichen. Die Firma Noriplana Massivhausbau GmbH, Nürnberg, hat nunmehr die entsprechenden Planunterlagen eingereicht.
Mit dem Antrag auf Vorbescheid sollen folgende Punkte geklärt werden:
1. Errichtung eines Mehrfamilienhaus anstelle von Einzel- oder Doppelhaus
2. Überschreitung der Baugrenze im Westen um 16 cm und im Süden sogar um 1,50 m
3. Abweichung von der Stellplatzsatzung mit einem Schlüssel von nur 1,4 Stellplätzen für die barrierefreien Wohnungen.
Auch Bezüglich des Schallschutzes weist die Verwaltung nochmals darauf hin, dass durch die zwischenzeitliche Ausweisung des Baugebietes Nr. B 40 hinsichtlich der Schallschutzauflagen neue Erkenntnisse vorliegen. Im Bereich des Baugebietes Nr. B 40 wurden weitergehende Auflagen aufgenommen, die bei der Ausweisung des Baugebietes Nr. B 12 VI noch nicht vorlagen. Zudem wird mitgeteilt, dass die Begutachtungen bei der Ausweisung des Baugebietes von der Einhaltung der Festsetzungen ausgehen.
Ob die immissionsschutzrechtlichen Auflagen im Falle von Abweichungen überhaupt eingehalten werden können, kann seitens der Stadtverwaltung im Rahmen der Bauvoranfrage ohne ein entsprechendes, wie vom Antragsteller zu bringendes Schallschutzgutachten und damit insbesondere ohne Einbezug des Sachgebietes Immissionsschutz des Landratsamtes Ansbach auch nicht abschließend überprüft werden.
Einer Abweichung von der Stellplatzsatzung sollte nicht zugestimmt werden. Geplant sind 8 Stellplätze. Auf Grundlage der Stellplatzsatzung Ziffer 1.4 sind 9,5 also 10 Stellplätze erforderlich.
Ein Antrag auf Absehen von der Nachbarbeteiligung bei Vorbescheidsantrag gem. Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO wurde gestellt.