Der Antragsteller beantragt den Neubau einer Lagerhalle mit Bürotrakt und Betriebsleiter-Wohnung auf der Teilfläche Fl.Nr. 43 im neuen „Gewerbegebiet Heilsbronn Ost, 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße“.
Die Halle hat eine Nutzfläche von rund 235 m². Der Bürotrakt hat rund 133 m² Nutzfläche und die Betriebsleiter-Wohnung rund 118 m² Wohnfläche. Sie befindet sich im 1. OG über dem Bürotrakt.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. B 43 „Gewerbegebiet Heilsbronn Ost, 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung eingehalten.
Das Vorhaben wurde im Freistellungsverfahren vorgelegt. Dieses ist nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) u.a. dann möglich, wenn die Erschließung gesichert ist.
Da derzeit die Erschießungsplanung kurz vor dem Abschluss steht und unmittelbar danach die Ausschreibungen für die Erschließung (Kanal, Strom, Wasser, Straße) erst erfolgen, sollte mit dem Bauvorhaben erst nach Klärung des Ablaufs begonnen werden.
Denkbar wäre hier, dass bei einem Baubeginn im Herbst 2016 diese bis spätestens zur Fertigstellung der anzuschließenden Anlagen benutzbar sein wird, § 123 Abs. 2 BauGB.
Da die städtischen Erschließungsmaßnahmen im Gewerbegebiet bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens beendet sein werden, ist die Erschließung dann auch gesichert.
Das Baugrundstück befindet sich noch im Eigentum der Stadt Heilsbronn. Eine amtliche Vermessung und Abmarkung ist noch nicht beauftragt. Der Bauherr wurde seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass mit dem Bauvorhaben erst nach Beurkundung und nur nach Absprache zwischen dem Bauherrn und dem städtischen Bauamt bzw. der Bauleitung vor Ort begonnen werden kann.
Sollte dennoch kein notarieller Kaufvertrag mit dem Bauherren zustande kommen, besteht seitens des Antragstellers kein Anspruch auf Zahlungen / Entschädigung gegenüber der Stadt Heilsbronn.